RS Vwgh 2002/5/14 2000/10/0124

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb;
MRK Art6;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs6;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs7;

Beachte

Abgehen vom B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423, ohne verstärkten Senat; Bindung an die Rechtsansicht des diesen B aufhebenden E VfGH 28.6.2000, K I-7/97-10, welches einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen VwGH und OGH betrifft. Fortgesetztes Verfahren zu B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423, nach dessen Aufhebung durch den VfGH wegen des verneinenden Kompetenzkonflikts.

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, K I-7/97-10, sprach der Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991, Zl. U-12.186/24, zuständig sei. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423, wurde aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner Begründung im Hinblick auf den Wortlaut des § 32 Abs. 7 Tir NatSchG 1991 davon aus, dass zwischen der ausschließlich im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Frage der Einlösung eines Grundstückes, das behauptetermaßen durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, einerseits und die allein im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung geregelten Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung unterschieden werden müsse. Vor diesem Hintergrund könne es aber auch bei der im letzten Satz des Abs. 7 angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit der im Abs. 6 vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wiederum nur um die Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung gehen und nicht etwa auch um die Frage, ob dem Verlangen des Eigentümers nach Einlösung des in Rede stehenden Grundstückes zu entsprechen sei oder nicht; darüber zu entscheiden falle vielmehr allein in die Zuständigkeit der Landesregierung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Für die Entscheidung über das Verlangen, ein Grundstück in Anwendung des § 32 Abs. 7 Tir NatSchG 1991 einzulösen, erscheine die Möglichkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Handelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Art. 6 MRK ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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