RS Vfgh 2004/6/23 B1749/02

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Veröffentlicht am 23.06.2004
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §48 Abs6
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung der eine sukzessive Gerichtszuständigkeit bei Verneinung eines Entschädigungsanspruches ausschließenden Bestimmung des Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes infolge Verlustes der - ursprünglich gegebenen - Beschwerdelegitimation; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung der Worte "der Höhe" in §48 Abs6 erster Satz Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG mit E v 23.06.04, G228/03, infolge Verlustes der - ursprünglich gegebenen - Beschwerdelegitimation.

Durch das genannte Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof daher über den vorliegenden Anlassfall aufgrund der bereinigten Rechtslage zu entscheiden. Dies hat zur Folge, dass gegen den den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach verneinenden angefochtenen Bescheid nunmehr die Anrufung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel das Grundstück des Beschwerdeführers gelegen ist, offen steht, woran auch die - ex nunc betrachtet - unrichtige Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides nichts zu ändern vermag. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung bewirkt die Anrufung des Gerichtes ein Außer-Kraft-Treten des bekämpften Bescheides.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG zur Anrufung des Gerichtes eine dreimonatige Frist vorsieht; der Gerichtshof geht jedoch im Hinblick auf die - wie sich nunmehr herausgestellt hat - unrichtige Rechtsmittelbelehrung davon aus, dass im vorliegenden Fall einem - rechtzeitig zu stellenden - Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben sein wird.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde waren dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen, da die belangte Behörde insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen ist, als in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend gemacht wurde und eine gesetzliche Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof tatsächlich als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1749/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2004 B 1749/02

Schlagworte

Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1749.2002

Dokumentnummer

JFR_09959377_02B01749_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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