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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer zuträfe, dass durch die Umsetzung des Vorhabens (Errichtung von Windkraftanlagen) die wirtschaftliche Nutzung ihrer beiden Grundstücke zur Gewinnung von Windenergie durch Errichtung eines Windparks (oder auch nur einer Windkraftanlage) nicht möglich wäre, wäre hieraus für sie nichts zu gewinnen: Die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung der fraglichen beiden Grundstücke liegt (auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und auch dann, wenn die erhoffte Umwidmung - Zone für Windkraftanlagen - überhaupt erfolgen sollte) jedenfalls auch in der landwirtschaftlichen Nutzung, die unbestritten weiterhin möglich bleibt. Da somit das Vorbringen der Beschwerdeführer keine (taugliche) Einwendung im Sinne des § 42 AVG darstellte, haben sie ihre Parteistellung gemäß dieser Gesetzesstelle verloren. Die Frage hingegen, ob die Beschwerdeführer berechtigt sind, eine Entschädigung oder auch ein Entgelt für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke als Anströmfläche zu verwenden, wie sie vorgebracht hatten (oder auch dafür, dass das gegenständliche Vorhaben sie daran hindert, ihre Grundstücke zur Nutzung von Windkraft zu verwenden), hatte aber - mangels entsprechender Bestimmungen im NÖ ElektrizitätswesenG 1990 - nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050137.X03Im RIS seit
05.12.2002