RS Vfgh 2004/12/3 V46/04

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Veröffentlicht am 03.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Plandokument Nr 6299. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 25.06.92
Wr BauO 1930 §1, §2, §6 Abs6, Abs10, §76 Abs10
Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 ArtII

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festlegung des Zusatzes "Geschäftsviertel" zur Widmung Wohngebiet, der geschlossenen Bauweise, der maximalen Gebäudehöhe sowie der Baufluchtlinien für ein Grundstück in einem Wiener Plandokument; keine ausreichende Grundlagenforschung; fehlende sachliche Begründung der Festlegungen vor dem Hintergrund der behaupteten Planungsabsicht der Erhaltung eines gastgewerblichen Betriebes

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Plandokuments Nr 6299, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 25.06.92, idF der Verordnung des Stadtsenates über Flächenwidmungs- und Bebauungspläne 13. Bezirk, Z MA 21B - VO 13/96, soweit damit für das Grundstück Küniglberggasse Nr 42 der Zusatz zur Widmung Wohngebiet als "Geschäftsviertel", die geschlossene Bauweise, die maximale Gebäudehöhe von 4,5 m sowie die Baufluchtlinien festgelegt waren.

Im Hinblick auf die von den allgemeinen Zielsetzungen - insbesondere der Sicherung des erhaltenswerten Stadtbildes, der charakteristischen Straßenräume, der Erhaltung eines durchgrünten Charakters des Plangebietes - wesentlich abweichenden Festlegungen für das Grundstück Küniglberggasse 42 hätte der Gemeinderat die Gründe, die für die Festlegung einer einzelnen Geschäftsgebietswidmung und damit im Zusammenhang stehender Bestimmungen mitten in einem kleinteiligen Wohngebiet mit Villencharakter sprechen, in besonderer Weise darstellen müssen.

Die Möglichkeit, die bestehende Gaststätte weiterzuführen, war aufgrund der Festlegungen im Plandokument Nr 5752 gesichert. Die nachträglich behauptete Absicht, eine Betriebserweiterung zu ermöglichen, ist weder auf - mit anderen Rücksichten abzuwägende - konkrete Nutzungsabsichten eines Betreibers des Gastgewerbebetriebes zurückzuführen, noch ist eine diesbezügliche Planungsabsicht des Gemeinderates erkennbar. Die getroffenen Festlegungen waren schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plandokumentes nicht geeignet, die konkrete Planungsabsicht des Gemeinderates, die Weiterführung und Erweiterung eines Gastgewerbebetriebes sicherzustellen, zu verwirklichen, da gemäß §6 Abs6 iVm Abs10 Wr BauO 1930 noch zahlreiche andere Nutzungen - insbesondere als Beherbergungs-, Versammlungs-, Vergnügungsstätten, Büro- und Geschäftsräume - zulässig wären. Es ist mit Hilfe des Planungsrechts von gesetzeswegen gar nicht zulässig, nur eine ganz bestimmte von mehreren in einer Widmungskategorie zulässigen Nutzungen vorzusehen.

Wenn ein Gastgewerbebetrieb nicht nur im "Geschäftsviertel", sondern unter denselben Voraussetzungen auch im "Wohngebiet" zulässig ist (vgl §6 Abs6 und Abs10 bzw §76 Abs10 Wr BauO 1930), sind die Festlegung des Zusatzes "Geschäftsviertel" und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Festlegungen im Hinblick auf den Wohncharakter des Gebietes auch nicht erforderlich.

Da somit einerseits das Verfahren gemäß §1 und §2 Wr BauO 1930 in den Grundzügen iSd Übergangsbestimmung des ArtII Abs2, LGBl 10/1996, nicht eingehalten wurde, andererseits die Festlegungen dem Gleichheitssatz widersprechen, hätte das Plandokument Nr 6299 durch die Verordnung des Stadtsenates iSd Übergangsbestimmung des ArtII, LGBl 10/1996, auch nicht übergeleitet werden dürfen.

(Anlassfall B710/02, E v 03.12.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V46.2004

Dokumentnummer

JFR_09958797_04V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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