TE Vfgh Erkenntnis 2005/11/29 B825/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §19 Abs1 Z1, Abs2, Abs3 Z1 litd, Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: Disziplinarrat) vom 6. Februar 2004 wurde über den Beschwerdeführer die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §19 Abs1 Z1 und Abs3 Z1 litd Disziplinarstatut 1990 (im Folgenden: DSt 1990) verhängt, weil die Einleitung eines Strafverfahrens (Voruntersuchung) wegen des dringenden Tatverdachtes nach §§12 3. Fall, 156 Abs1 und 2 StGB sowie die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung gerechtfertigt hätten. Mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 29. Juni 2004 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben.

Die über den Beschwerdeführer verhängte einstweilige Maßnahme wurde mit Beschluss des Disziplinarrates vom 28. Juli 2004 verlängert. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss der OBDK vom 18. November 2004 ebenfalls keine Folge gegeben.

2.1. Mit Beschluss des Disziplinarrates vom 27. Jänner 2005 wurde die am 6. Februar 2004 gegen den Beschwerdeführer verfügte und am 28. Juli 2004 verlängerte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft neuerlich verlängert.

Begründend wird ausgeführt:

"Das Verfahren ... des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde hinsichtlich der DB [Disziplinarbeschuldigten] Dr. E und Mag. L ... ausgeschieden. Der Akt befindet sich bei der StA zur geschlossenen Voruntersuchung. Das Strafverfahren ist sohin weiterhin anhängig, ebenso das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen beide DB.

Wie bereits in den in der gegenständlichen Disziplinarsache vorausgegangenen Beschlüssen ausgeführt, ist Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Über die Frage, welche der in §19 DSt vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen zu verhängen sind, ist mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes zu entscheiden.

...

Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes an einem schweren Vermögensdelikt, hier der betrügerischen Krida, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft dar.

Dazu kommt noch, dass die DB in den Bereichen Zivil- und Wirtschaftsrecht tätig sind, in denen der Umgang mit Fremdgeldern und fremdem Vermögen regelmäßig zum Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltes zählt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Strafverfahren und die gegen die DB erhobenen Vorwürfe in der Öffentlichkeit ein großes mediales Interesse gefunden haben und zumindest bis zum Zeitpunkt der Enthaftung der DB in den Medien umfangreiche Berichte erschienen sind.

...

Es ist dem Disziplinarrat bei Fassung eines Beschlusses nach §19 DSt versagt, eine meritorische Würdigung der Vorwürfe vorzunehmen, da dem strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren nicht vorgegriffen werden kann.

...

Eine Änderung der Verdachtslage zugunsten der DB, die eine Abänderung der einstweiligen Maßnahme rechtfertigen würde, ist seit der erstmaligen Erlassung der einstweiligen Maßnahme nicht eingetreten.

Die Aufrechterhaltung der über die DB verhängten einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft ist daher, wie auch zuletzt von der OBDK mit Beschluß vom 18.11.2004 bestätigt, zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung weiterhin unbedingt erforderlich."

2.2. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss gab die OBDK mit Beschluss vom 28. April 2005 keine Folge.

3. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Beschluss der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Begründend führt er unter anderem aus, die Disziplinarbehörden hätten die Ermittlungstätigkeit in nahezu allen entscheidungsrelevanten Punkten unterlassen. Es könne keinesfalls von fundierten Vorwürfen gegen ihn im Strafverfahren ausgegangen werden. Die belangte Behörde habe Feststellungen getroffen, die im Akt keine Deckung fänden und über die Ermittlungen der Strafbehörden hinausgingen. Auch auf Seite 7 des Beschlusses der OBDK vom 18. November 2004 werde bewiesen, dass die belangte Behörde von einer falschen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgehe.

Der belangten Behörde sei außerdem der Vorwurf des Ignorierens des Parteivorbringens zu machen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Vernehmung von Zeugen im Hinblick auf allenfalls disziplinarrechtlich anzulastende Umstände unbedingt erforderlich. Unrichtig sei darüber hinaus, dass ein Verdacht der Tatbeteiligung an einem mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen für das Vorliegen des unbedingten Erfordernisses gemäß §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 ausreiche. Weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Beschluss werde dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Verhängung der einstweiligen Maßnahme unbedingt erforderlich sei. Ferner stelle der Gesetzgeber nicht darauf ab, ob ein Straftatbestand verwirklicht worden sei, sondern vielmehr ob ein Disziplinarvergehen vorliege. Die belangte Behörde habe jedoch nicht dargelegt, welche disziplinarrechtlich verpönte Tat der Beschwerdeführer begehen könnte, die zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung hintangehalten werden müsste.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Gleichheitssatzes, in seinem "Anspruch auf rechtliches Gehör" verletzt worden zu sein, weil ihm keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich des Weiteren in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und verweist zur Begründung auf seine unter Pkt. II.1.1. dargelegten Ausführungen.

2. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger eine ?persönlich verfasste schriftliche Verantwortung? sowie Rechtsgutachten vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei somit anläss-lich der Verlängerung der einstweiligen Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Einvernahme von Zeugen sei in einem in nichtöffentlicher Sitzung entschiedenen Rechtsmittelverfahren über eine einstweilige Maßnahme im Gesetz nicht vorgesehen.

Das Beschwerdevorbringen erschöpfe sich in der Kritik an der inhaltlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf sei nicht nur wegen des hohen, in §156 Abs2 StGB angedrohten Strafausmaßes, sondern auch wegen des besonders hohen Schadens als besonders schwer zu qualifizieren. Das Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft werde beeinträchtigt, wenn Rechtsanwälte während eines gegen sie anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens weiterhin die Vertretungstätigkeit bei Gerichten und Behörden sowie Beratungstätigkeiten ausüben dürften.

3. Zur Rechtslage:

§19 DSt 1990 lautet auszugsweise:

"§19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1. gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

2. - 4. ...

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

(1a) ...

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muss der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1. bei Rechtsanwälten

a) - c) ...

d) die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2. ...

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs1 Z1, 4 oder Abs1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) - (7) ..."

Der Verfassungsgerichtshof hegte bisher weder gegen §19 Abs1 Z1 iVm. Abs3 Z1 litd DSt 1990 (vgl. VfSlg. 15.587/1999, 15.842/2000, 16.762/2002) noch gegen §19 Abs2 DSt 1990 (vgl. VfSlg. 16.762/2002) Bedenken. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme ebenfalls um eine im öffentlichen Interesse gelegene sichernde Maßnahme handelt, die sich angesichts der sechsmonatigen Befristung und der genauen Kriterien nicht als unverhältnismäßig erweist, begegnet §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen Anwendung rechtswidriger Normen in seinen Rechten verletzt.

4. Zu den behaupteten Vollzugsmängeln im Einzelnen:

4.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001 16.640/2002).

4.1.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund des Beschlusses der OBDK vom 28. April 2005 ist. Aus diesem Grund sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, auf das Vorbringen bezüglich der vorangegangenen - rechtskräftigen - Beschlüsse einzugehen.

4.1.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, ist der Sinn der einstweiligen Maßnahme bzw. deren Verlängerung gemäß §19 DSt 1990 entgegenzuhalten. Bei diesen Verfahren handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können im Fall einer Verlängerung gemäß §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgestellt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren nicht nur weiterhin anhängig sei, sondern vielmehr dass die Staatsanwaltschaft am 13. April 2005 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§15, 156 Abs1 und 2 StGB - in Form der Beteiligung nach §12 3. Fall StGB - erhoben habe. In Anbetracht dieses Umstandes hat sie die für die Verlängerung der Verhängung der einstweiligen Maßnahme normierten Voraussetzungen als verwirklicht angesehen. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler kann ihr - angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfenen Handlungen - bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht angelastet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde außerdem die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (die im Erkenntnis VfSlg. 15.842/2000 entwickelte Judikatur kann auf die Verlängerung von einstweiligen Maßnahmen gemäß §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 übertragen werden) ist daher davon auszugehen, dass ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt darzulegen.

Die Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, erweist sich daher - zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht - als unbegründet.

4.1.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde im Hinblick auf die unbedingte Erforderlichkeit der Verlängerung der einstweiligen Maßnahme ausschließlich auf den im Strafverfahren drohenden Strafrahmen verweise, kann nicht gefolgt werden. Der belangten Behörde kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Vorwurf einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gemacht werden. Auch kann nicht bezweifelt werden, dass sowohl die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme als auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens dient.

4.1.4. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

4.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002). Dies ist - wie oben ausgeführt wurde - nicht der Fall.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat sich auch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ergeben (vgl. die Ausführungen zu Pkt. II.4.1.).

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B825.2005

Dokumentnummer

JFT_09948871_05B00825_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten