RS Vfgh 2005/3/8 G42/04 ua

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art130 Abs2
FremdenG 1997 §18 Abs1 Z2
FremdenG 1997 §23 Abs2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Keine Unbestimmtheit und kein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip durch die Regelungen des Fremdengesetzes 1997 über die Quotenpflicht für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit"; Ermessensentscheidung der Behörde bei Verteilung der zur Verfügung stehenden Quotenplätze im Sinne des Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend zu treffen

Rechtssatz

Die (im Wesentlichen gleichlautenden) Anträge des Verwaltungsgerichtshofes beschränken sich keineswegs auf die bloße Verweisung auf das Erkenntnis vom 08.10.03, G119/03 ua. Der Verwaltungsgerichtshof macht vielmehr ausdrücklich geltend, dass die angefochtenen Normen zu unbestimmt seien. Er nimmt dabei zwar auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis Bezug, geht aber zusätzlich auf den wesentlichen Unterschied zwischen den damals angefochtenen Normen und den nunmehr angefochtenen ein. Angesichts dieser konkreten Fallkonstellation wäre es - iSd im Erkenntnis VfSlg 8308/1978 angestellten Überlegungen - "überspitzter Formalismus", wollte man in diesem Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt nicht eine deutliche und hinlänglich klare Darlegung der Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG sehen.

Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §18 Abs1 Z2 und §23 Abs2 letzter Satz FremdenG 1997 (in der Stammfassung).

Die Anträge der Niederlassungswerber werden im Falle der Erschöpfung der Quote nach §23 Abs2 FremdenG - anders als bei Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof als rechtsstaatswidrig erachteten §22 - bescheidmäßig abgewiesen, sodass die Antragsteller diesfalls eine im Rechtsmittelweg anfechtbare Entscheidung und gleichzeitig eine Begründung für die Versagung des Quotenplatzes erhalten.

Der Behörde kommt bei der Verteilung von Kontingenten "zwangsläufig" (VfSlg 13329/1993, S 45) ein Auswahlermessen zu, sofern die Zahl der Anträge, die alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die Quote übersteigt. Wenn aber bei der Aufteilung eines Kontingents auf eine vergleichsweise größere Zahl von Antragstellern eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so muss deren ermessensweise Handhabung gemäß Art130 Abs2 B-VG vom Sinn des Gesetzes und der Beachtung des Sachlichkeitsgebotes getragen sein (also zB von der Entwicklung des Arbeitsmarktes, den Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie auf dem Wohnungsmarkt). Auch dem rechtsstaatlichen Prinzip kann für derartige Auswahlentscheidungen kein Gebot einer erschöpfenden gesetzlichen Vorherbestimmung entnommen werden, sondern nur, dass jede derartige Entscheidung bescheidförmig und damit im Hinblick auf ihre dem Sinn des Gesetzes entsprechende Begründung kontrollfähig getroffen werden muss.

Wenn daher gemäß §23 Abs2 FremdenG eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" beantragt wurde und wegen Übersteigens der beantragten im Vergleich zu den kraft Quote zur Verfügung stehenden "Plätzen" eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so darf diese iSd Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend nur getroffen werden, wenn ausgehend von der Reihenfolge des Einlangens der Bewilligungsanträge über diese nach Maßgabe und auf Grund der beispielhaft angedeuteten Auswahlkriterien entschieden wird.

Entscheidungstexte

  • G 42/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.03.2005 G 42/04 ua

Schlagworte

Determinierungsgebot, Ermessen, Fremdenrecht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G42.2004

Dokumentnummer

JFR_09949692_04G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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