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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines GerichtsvollziehersSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer, der damals als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Wiener Neustadt verwendet wurde, verständigt, dass er mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 zum Oberlandesgericht Wien versetzt und für ihn als Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 das Bezirksgericht Wiener Neustadt gelten werde; dies mit dem Beifügen, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2003, der dem Beschwerdeführer am 7.1.2004 zuging, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 gemäß §38 Abs3 Z1 BDG 1979 auf eine Planstelle des Oberlandesgerichtes Wien versetzt und als sein Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 Wiener Neustadt bestimmt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.1.2004 Berufung. Weiters begehrte der Beschwerdeführer mit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtetem Schreiben vom 1.3.2004 die Rücknahme der Versetzung, da in dieser Versetzungsangelegenheit kein Einvernehmen gemäß §9 Abs2 B-PVG mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden sei.
Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 16. April 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Die Berufungskommission begründete dies wie folgt:
"Wie wiederholt vom VwGH - u.a. auch in dem vom BW [= Berufungswerber] erwähnten Erkenntnis vom 8.11.1995, 95/12/0205 - ausgesprochen, geht der Versetzungsbegriff des §38 Abs1 BDG von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung.
Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, ist im Rahmen der Entscheidung über die bekämpfte Versetzungsmaßnahme nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß §38 Abs2 BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken.
Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung im Sinne des §38 Abs2 BDG von Amts wegen. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. Erk. des VwGH vom 15.11.1982, 82/12/0065; vom 18.3.1985, VwSlg. 11.705/A; vom 23.6.1993, 92/12/0085).
Wenn nun der BW vermeint, dass die Arbeitsplätze der Gerichtsvollzieher durch die gegenständliche Verwaltungsänderung in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, so übersieht er den Wesenskern dieser Organisationsänderung: Neben einer teilweisen Verlagerung der Fachaufsicht wird gerade durch die Versetzung aller Gerichtsvollzieher zum Oberlandesgericht der angestrebte flexiblere Einsatz dieser Bediensteten sichergestellt, um durch zentrale Steuerung rasch anfallsbezogen reagieren zu können. Generell betrachtet wird dadurch das Einsatzgebiet der Bediensteten im Ergebnis auf den gesamten Oberlandesgerichtssprengel ausgeweitet und durch die jeweilige Dienstortregelung näher determiniert. Damit ist weder dieser Personaleinsatz mit der vom BW ins Treffen geführten sprengelübergreifenden Vollzugstätigkeit im Sinne von §249 Abs2 Exekutionsordnung vergleichbar noch von einem inhaltlich unveränderten Arbeitsplatz des/der Gerichtsvollzieher(s) auszugehen. Dies erkennt im Übrigen offenkundig auch der BW, der gleichzeitig an anderer Stelle des Rechtsmittels die (als Steuerungsinstrument) mögliche Änderung des Dienstortes rügt.
Zwangsläufig ist das vom BW begehrte Splitting in der Form, dass dafür aus der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher nur die Vertragsbediensteten herangezogen werden mögen, während die bisherigen Arbeitsplätze derjenigen Gerichtsvollzieher, die Beamte sind, unberührt bleiben, in dem vorgesehenen Organisationsmodell nicht erreichbar, ohne damit wesentliche Abstriche in der zum Ziel erklärten Steuerung des Einsatzes aller Bediensteten hinzunehmen.
Insgesamt wurde aus Sicht der Berufungskommission die Organisationsänderung im Gerichtsvollzieherbereich, als deren Folge die vom BW ausgeübte Funktion nunmehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, sachlich ausreichend begründet, sodass unter Anwendung der zitierten Judikaturgrundsätze das die Versetzung rechtfertigende 'wichtige dienstliche Interesse' als gegeben erachtet wird. Eine Unsachlichkeit bei der Organisationsänderung wurde weder vom BW behauptet, noch ergaben sich diesbezüglich Hinweise. Daran vermögen auch die Behauptungen zur Art und Weise des Zustandekommens der Versetzungen anderer Gerichtsvollzieher nichts zu ändern, auf welche mangels Relevanz für diese Entscheidung nicht näher eingegangen werden muss.
Insoweit der BW mögliche negative finanzielle Auswirkungen durch eine allfällig künftig eintretende Dienstortänderung oder andere daraus allenfalls resultierende Umstände, die berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des (...) §38 Abs4 BDG darstellen könnten, aufzeigt, ist ihm seine mangelnde Beschwer entgegenzuhalten, da - wie er selbst zugesteht - derzeit weder ein[e] solche Verschlechterung vorliegt noch unmittelbar zu befürchten ist.
Letztlich kann auch die Argumentation des BW zur (unzureichenden) Beiziehung der Personalvertretung nicht überzeugen:
Der BW rügt in diesem Zusammenhang, dass es verabsäumt worden sei, das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. §9 Abs3 PVG schreibt aber lediglich die Einbeziehung der Personalvertretung durch schriftliche Verständigung vor; hingegen ist es nicht erforderlich, das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dass die Personalvertretung gar nicht verständigt worden sei, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch dem in Kopie vorgelegten Schreiben der Personalvertretung nicht zu entnehmen, in dem lediglich der - auch aus dem Personalakt ersichtliche - Umstand moniert wird, dass die Zustellung offensichtlich ohne Rückschein erfolgte. Eine Verpflichtung zur Zustellung mit Rückschein ist aber §9 Abs3 PVG nicht zu entnehmen."
2. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer dazu - im Wesentlichen - das Folgende aus:
"(...) [I]ch bin (...) in meinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der §§38 ff BDG 1979 mehrfach verletzt, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid mehrfach die Rechtslage verkennt.
1. Obwohl die belangte Behörde selbst feststellt, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom ... 30.12.2003 ... mir laut Zustellnachweis am 7.1.2004 zugegangen ist und ich mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 auf eine Planstelle des Oberlandesgerichtes Wien versetzt worden bin, verkennt die belangte Behörde schon in diesem Punkt die Rechtslage, dass eine Versetzung ein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, dem keine rückwirkende Kraft zukommen kann ...(VwGH 15.1.1990, ZfV 1991/40). Die belangte Behörde hat sich schon über diesen maßgeblichen Punkt willkürlich hinweggesetzt.
Es muss eine Versetzung, die mit Wirkung von einem bestimmten Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Versetzung angesehen werden.
Bestätigt die Behörde zweiter Instanz den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine Versetzung verfügt wurde, vollinhaltlich, also auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung, kommt dem nach diesem Zeitpunkt erlassenen angefochtenen Bescheid eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zu, weshalb er bereits dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (VwGH 18.3.1992, 91/12/0018). Eine - durch Bestätigung des Versetzungstermins im Rechtsmittelverfahren - rückwirkende und daher objektiv rechtswidrige Versetzung verletzt den Beamten in seinen subjektiven Rechten auf richtige Anwendung des §38 BDG und in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ....
Wenn, wie in meinem Fall der Versetzungsbescheid erst nach dem angegebenen Wirksamkeitsbeginn der Versetzung zugestellt wurde, wäre richtigerweise Anlass für die Berufungsbehörde gegeben gewesen, der Berufung stattzugeben ....
2. Ebenso willkürlich hat sich die belangte Behörde über mein Vorbringen ... hinweggesetzt, also mein Vorbringen ignoriert, dass sich die von mir angefochtene Versetzung nachhaltig negativ auf mein Familienleben mit zwei Kleinkindern auswirken würde und überdies bei der Notwendigkeit der Benützung meines eigenen PKW zur Berufsausübung und bei einer damit verbundenen Nichtentgeltung der Fahrtstrecken zwischen Wohnort und Zuteilungsort ein wesentlich wirtschaftlicher Nachteil für mich gegeben wäre. Diesen von mir geltend gemachten, für mich folgenschweren Argumenten wurde jedoch aufgrund der derzeit unverändert beibehaltenen Dienstortsituation in der Berufungsentscheidung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen keine Bedeutung beigemessen bzw. sind diese familiären Aspekte in der Berufungsentscheidung gänzlich unerwähnt geblieben. Der angefochtene Bescheid führt lediglich aus, dass die von mir aufgezeigten möglichen negativen finanziellen Auswirkungen durch eine allfällig künftig eintretende Dienstortänderung oder andere daraus allenfalls resultierende Umstände, die berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des §38 Abs4 BDG darstellen könnten, mangels Beschwer nicht zum Tragen kämen, da derzeit weder eine solche Verschlechterung vorliegt, noch unmittelbar zu befürchten ist.
Die belangte Behörde übersieht, dass gemäß §38 Abs4 BDG 1979 der Dienstgeber verpflichtet ist, bei einer Versetzung eines Beamten von Amts wegen an einen anderen Dienstort, die persönlichen, familiären und soziale[n] Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. In dieser Gesetzesstelle wird weiter auch ausgeführt, dass eine Versetzung unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Der Berufungsbescheid ignoriert, dass ich in meiner Berufung deutlich aufgezeigt habe, dass sich der Dienstgeber, unabhängig von einer derzeitigen Beibehaltung des zuletzt innegehabten Dienstortes mit der nunmehrigen Versetzung die zukünftige jederzeitige Möglichkeit geschaffen hat, den Dienstnehmer - ohne Angabe von Gründen - einem anderen Dienstort im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel (in meinem Fall Wien, Niederösterreich und Burgenland) zuzuteilen. Diese in meiner Berufung aufgezeigte, enorm ausgeweitete berufliche Einsatzmöglichkeit von Beamten deckt sich auch mit der ... im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beschriebenen Betrachtungsweise in Bezug auf die Zielsetzung des Dienstgebers, mit der Ausweitung des Einsatzgebietes der Bediensteten auf den gesamten Oberlandesgerichtssprengel. Die belangte Behörde übersieht, dass ich mich daher zu Recht beschwert erachte dadurch, dass meine Befürchtungen auf zukünftige Änderung der Dienstortzuteilung, denen in ihren Auswirkungen auf Basis der nunmehr erfolgten Versetzung nichts mehr entgegen zu halten berechtigt, mangels aktuellen Vorliegens durch den Entscheidungsträger im letzten Satz der Seite 8 des bekämpften Bescheides als nicht berücksichtigungswürdigend ausgeräumt werden, jedoch - widersprüchlich - ebenfalls auf Seite 8 des bekämpften Bescheides oben bei der Untermauerung des 'wichtigen dienstlichen Interesses' ins Treffen geführt wird, dass mit der oberlandesgerichtssprengelumfassenden Ausweitung des Einsatzgebietes sehr wohl eine grundsätzliche Organisationsänderung stattgefunden hat und damit ein inhaltlich veränderter Arbeitsplatz geschaffen wurde.
3. Wenn der angefochtene Berufungsbescheid ... ausführt, dass es gemäß Punkt 3.1. des Einführungserlasses für die Zuordnung der Gerichtsvollzieher zu den FEX-Planungs- und Leitungseinheiten, um den angestrebten flexibleren, letztlich damit auch effizienteren Einsatz der Gerichtsvollzieher steuern zu können, notwendig ist, alle Gerichtsvollzieher gemäß §38 Abs3 Z1 BDG bzw. §6 Abs1 Z1 VBG mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 zum Oberlandesgericht zu versetzen, dann zeigt die belangte Behörde auch erneut eine Verkennung der Rechtslage auf, wenn sie meint, dass diese Maßnahme mit dem Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses begründbar wäre. Dies ist aus folgenden Gründen jedoch bei richtiger Beurteilung nicht der Fall:
Der Dienstgeber beruft sich bei der grundsätzlichen Änderung der Verwaltungsorganisation auf die in Auftrag gegebene Studie des privaten Managementberatungsunternehmens 'ROI Seidel Management Consulting AG' zum Gerichtsvollzieherwesen. Im Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5.12.2003,
GZ: JMZ 195.15/9-Pr.6/2003, wurde der in dieser Studie ausgearbeitete, in 10 Punkten aufgelistete Maßnahmenkatalog bekanntgegeben. Mit gegenständlicher Versetzungsmaßnahme am ehesten in Verbindung zu bringen sind der zweite Punkt, nämlich 'die Schaffung zentraler Steuerungseinheiten bei den Oberlandesgerichten zur Gewährleistung eines effektiven Controllings' und der zehnte, also der letzte Punkt (der als letztgereihter offenbar dem Managementberatungsunternehmen selbst am unwichtigsten erschien) des Maßnahmenkatalogs, mit dem ein 'sprengelübergreifender Einsatz der Gerichtsvollzieher' empfohlen wird.
Mit den als 'FEX-Planungs- und Leitungseinheiten' bezeichneten zentralen Steuereinheiten wird gemäß Punkt 2 des Maßnahmenkatalogs ein effektives Controlling nachvollziehbar gewährleistet. Diese Einheiten stellen laut Berufungsentscheidung keine eigenen Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 BDG dar, sondern sind in die Organisationsstruktur der Oberlandesgerichte eingebunden und unmittelbar den Präsidenten der Oberlandesgerichte unterstellt. Letztlich ergibt sich damit nach der Versetzung auch für die Gerichtsvollzieher - die Angelegenheiten der Rechtsprechung ausgenommen - eine unveränderte Fachaufsichtssituation durch den Oberlandesgerichtspräsidenten.
Im Punkt 10 des Maßnahmenkataloges wiederum rät das privatwirtschaftliche Unternehmen dazu, Beamte des Gerichtsvollzuges - die wie alle anderen Beamten nach dem BDG 1979 mit einem besonderen Versetzungsschutz ausgestattet sind - auf mehrere Bundesländer (wie in meinem Fall bereits erwähnt Wien, Niederösterreich und Burgenland) einsatzfähig zu machen. Der Dienstgeber nimmt dies zum Anlass, darin flexibilitäts- und somit effizienzsteigernde Aspekte zu sehen. Hätte die belangte Behörde mein schon in den Einwendungen und in der Berufung formuliertes Parteienvorbringen nicht ignoriert und den konkreten Sachverhalt nicht außer Acht gelassen, dann hätte sie wohl eine mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang bringende Effizienzsteigerung - realistisch betrachtet - höchst vehement anzweifeln müssen, da sich ein verlängerter Anfahrtsweg sicher nicht leistungsfördernd auswirken kann. Die belangte Behörde hätte vielmehr erkennen müssen, dass die Weichen für eine Effizienzsteigerung durch die gleichzeitig mit der nunmehrigen EO-Reform durchgeführten grundsätzlichen Änderungen des Vollzugsgebührengesetzes gestellt worden sind, womit - im Gegensatz zur früheren Vergebührung - wegen Fehlens oder Reduzierung der Vollzugsgebühr für unökonomische Vollzüge ein gewünschter Lenkungseffekt bewirkt werden kann und bewirkt wurde.
4. Die belangte Behörde muss sich den Vorwurf willkürlichen Verhaltens, das in meine Verfassungssphäre eingreift, insbesondere deshalb gefallen lassen, weil sie in einem weiteren entscheidenden Punkt die Rechtslage völlig verkannt hat, wenn sie ausführt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, eine Versetzung im Sinne des §38 Abs2 BDG von Amts wegen als 'wichtiges dienstliches Interesse' rechtfertigt und dass in meinem Versetzungsfall eine solche Organisationsmaßnahme vorliegen würde. Hiebei zeigt die belangte Behörde einmal mehr, dass sie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat. Anders wäre es nämlich nicht zu erklären, dass sich die belangte Behörde nicht mit der auf den gegenständlichen Sachverhalt exakt zutreffenden höchstgerichtlichen Judikatur auseinandersetzt und diese berücksichtigt und anwendet. [Zitat Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1995, Zl. 95/12/0205]
...
Auch hätte die belangte Behörde bei Beurteilung und Auslegung des Gesetzesbegriffes des 'wichtigen dienstlichen Interesses' die übrige reichhaltige Judikatur der Höchstgerichte heranziehen müssen, wie beispielsweise VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205; 1.7.1998, 97/12/0347 u.a.
Selbst bei Auflösung einer Dienststelle ist, bezogen auf trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleibende Arbeitsplätze, ein wichtiges dienstliches Interesse nicht gegeben (JUS A/2271 = ZfVB 6/2257).
Soweit der Arbeitsplatz unverändert bleibt und sich bloß die Bezeichnung der Organisationseinheit ändert, ergibt sich für sich allein nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung und ist kein dienstliches Interesse erkennbar, das eine Versetzung rechtfertigen würde (ZfVB Ber K1998/48).
5. Wenn die belangte Behörde ... die oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen für ihre Argumentation heranzieht, dann darf von mir hiezu ausgeführt werden, dass hiermit nicht das reformierte Organisationssystem in Bezug auf den zweiten Punkt des durch das Beratungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmenkataloges, nämlich 'die Schaffung zentraler Steuerungseinheiten bei den Oberlandesgerichten zur Gewährleistung eines effektiven Controllings' in Frage gestellt wird, sondern lediglich die damit in keinem Zusammenhang stehende Versetzung, die jedenfalls infolge jederzeitiger Umsetzungsmöglichkeit, auch unter Berufung auf Effizienzsteigerungserwartung im Hinblick auf die erweiterte Einsatzbereitschaft, den für einen Versetzungsschutz der Beamten festgelegten gesetzlichen Rahmen weit überschreitet. Hiedurch greift das willkürliche Verhalten der belangten Behörde in meine Verfassungssphäre ein und verletzt mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
6. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.1993, 92/12/0085, welches die belangte Behörde ebenfalls zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung heranzieht, hat bekanntlich folgenden Wortlaut:
'Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung.'
Diese Entscheidung geht von zwei Voraussetzungen aus:
a) einer sachlich begründeten Organisationsänderung und
b) einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit in grundlegend veränderter Form.
Diese Kriterien treffen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedoch nicht zu. Von der belangten Behörde wurde die Organisationsänderung in ihrem Wesenskern ohne weitere Präzisierung lediglich fragmentarisch mit einer Flexibilitäts- und damit verbundenen Effizienzsteigerung 'sachlich' begründet. Diese anfallsbezogene Einsatzsteuerungsidee, wie sie im bekämpften Bescheid ... beschrieben wird ('neben einer teilweisen Verlagerung der Fachaufsicht wird gerade durch die Versetzung aller Gerichtsvollzieher zum Oberlandesgericht der angestrebte flexiblere Einsatz dieser Bediensteten sichergestellt, um durch zentrale Steuerung rasch anfallsbezogen reagieren zu können') müsste sich aus diesem Grund zwingend auf alle Bereiche der staatlichen Bereiche ausdehnen lassen, da in keinem Bereich der staatlichen Verwaltung von einem dauernd gleichmäßigen Geschäftsanfall ausgegangen werden kann. Praxisbezogen - diesen konkreten Sachverhalt hätte die belangte Behörde auch nicht außer Acht lassen dürfen - bedeutet dies in meinem Fall, dass ich seit dem Versetzungszeitpunkt meine bislang übertragenen Aufgaben - geringfügige edv- und gebührentechnische Änderungen ausgenommen - in unveränderter Form erfülle und somit keine Änderungen in der Vollzugstätigkeit eingetreten sind, die einer grundlegend inhaltlich veränderten Form des Arbeitsplatzes auch nur nahe kommen. Prozentuelle Zuteilungsanteile zu Nachbargerichten waren schon vor der nunmehrigen Reform usus und war ich selber neben meinem 'Stammgericht Wiener Neustadt' auch über längeren, teilweise einige Jahre dauernden Zeitraum den Bezirksgerichten 2640 Gloggnitz und 2620 Neunkirchen zugeteilt.
7. Der Begriff des 'wichtigen dienstlichen Interesses' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Diese Auslegung kann jedoch nicht dazu führen, in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dem Dienstgeber zu einer neuen Dimension der örtlichen Einsatzfähigkeit eines Beamten zu verhelfen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger wäre insbesonders darin gegeben, dass der Dienstgeber mit einer solch weitreichenden Einsatzmöglichkeit ein außergewöhnlich starkes Druckmittel gegen Beamte in seinem sensiblen Außendiensttätigkeitsbereich erwerben würde, damit seine Machtposition wesentlich stärkt und dessen Umsetzung den Beamten ein familienfeindliches und wirtschaftlich nachteiliges Arbeitsverhältnis verursachen könnte. Wenn mit der bloßen Behauptung eines vom Dienstgeber beauftragten und bezahlten privaten Managementunternehmens von 'flexibilitätssteigernden Zielvorgaben unter Zugrundelegung eines wichtigen dienstlichen Interesses' der gesetzliche Versetzungsschutz eines Beamten umgangen werden kann, dann kann wohl von einer, wie die belangte Behörde vermeint, 'sachlich begründeten Organisationsänderung' nicht gesprochen werden, sondern von der willkürlichen Annahme unüberprüfter und unüberprüfbarer Prognosen einer privatwirtschaftlich beauftragten Firma. Hiedurch greift dieses willkürliche Verhalten der Behörde in die Verfassungssphäre des Beamten ein und verletzt dessen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
8. Da in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in sämtlichen entscheidenden Punkten, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesonders in Verbindung mit dem Ignorieren meines Parteienvorbringens und dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes sowie auch durch eine denkunmögliche Gesetzeshandlung ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vorliegt, das in meine Verfassungssphäre eingreift, wird der angefochtene Bescheid vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben sein. Angesichts der vorgebrachten Beschwerdegründe ersuche ich auch, den Erlass des BMJ vom 5.12.2003, GZ 195.15/9-PR 6/03, in seinem Punkt betreffend das Versetzungsvorhaben der Gerichtsvollzieher, auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und in weiterer Folge aufzuheben."
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer replizierte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der die "Versetzung" regelnde §38 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
2. Der Beschwerdeführer ist mit seinem, oben unter Pkt. I.2. wiedergegebenen Vorbringen, das im Wesentlichen auf die Behauptung hinausläuft, er sei durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, auf Grund der nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, im Besonderen gegen §38 BDG (vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH), keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Im Besonderen ist es nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission zu der Auffassung gelangte, dass die letztlich mit dem bekämpften Bescheid verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht Wien (mit Dienstort Wiener Neustadt) als eine Versetzung iSd. §38 BDG zu qualifizieren sei und die zu Grunde liegende "Organisationsänderung im Gerichtsvollzieherbereich" nicht unsachlich gewesen sei (vgl. dazu VfSlg. 15.070/1998 S 30) und somit an dieser Versetzung des Beschwerdeführers ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd §38 Abs2 BDG bestanden habe. Ebenso wenig bedeutet es einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Versetzung des Beschwerdeführers, selbst unter Zugrundelegung seines eigenen (Berufungs)Vorbringens für ihn keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd §18 Abs4 BDG bedeutete. Gleiches trifft schließlich für die Auffassung der belangten Behörde zu, dass §9 Abs3 B-PVG lediglich die schriftliche Verständigung der Personalvertretung vorschreibe, nicht aber die Herstellung des Einvernehmens mit dieser.
Der "Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Reform der Fahrnisexekution" vom 5. Dezember 2003 ist ein interner Behördenakt organisationsrechtlicher Art und keine generelle Norm; dieser "Erlass" stellt somit auch keine der Prüfung nach Art139 B-VG unterliegende Verordnung dar (vgl. dazu etwa VfSlg. 13.021/1992).
3. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).
4. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Personalvertretung, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, ErlaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B745.2004Dokumentnummer
JFT_09948871_04B00745_2_00