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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechtes durch die Neufestsetzung der Höhe der Sicherheitsabgabe für Luftbeförderungsunternehmen; keine Anwendung des für kommunale Benützungsgebühren entwickelten Äquivalenzprinzips in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Adäquanz für Sicherheitsmaßnahmen; keine Unsachlichkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen GestaltungsspielraumesRechtssatz
Zulässigkeit der Individualanträge der Austrian Airlines (AUA) und anderer Luftbeförderungsunternehmen auf Aufhebung des §13 Abs1 und von Wortfolgen in §20 Abs1c des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl 824/1992 idF BGBl I 136/2004.
Hinweis auf die Vorjudikatur VfSlg 13659/1993 (keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges durch rechtswidriges Verhalten).
Keine Zulässigkeit hingegen der Anträge auf Aufhebung des §2 Abs4 (Verordnungsermächtigung zur Beschränkung der Sicherheitskontrollen für kleinere Zivilflugplätze) und des §4 leg cit (Übertragung der Sicherheitskontrolle auf Unternehmen, Beauftragung); keine unmittelbare Betroffenheit, unklares Vorbringen.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §13 Abs1 und von Wortfolgen in §20 Abs1c LSG.
Hinweis auf VfSlg 14868/1997 (keine Anwendung des für kommunale Benützungsgebühren entwickelten Äquivalenzprinzips für einen Sicherheitsbeitrag).
Keine willkürliche Festsetzung der Abgabenhöhe, daher keine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes; keine Verletzung des Eigentumsrechtes.
Der Auffassung des Gesetzgebers, eine Ausweitung der Sicherheitskontrollen sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen jedenfalls notwendig, um das Ziel, die Sicherheit im Bereich der Zivilluftfahrt zu gewährleisten bzw zu fördern, ist nicht entgegenzutreten (vgl auch die Erläuterungen zur RV, 649 BlgNR, XXII. GP). Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Sicherheitsabgabe als maßgeblichen - die Abgabenverpflichtung auslösenden - Sachverhalt (weiterhin) das Antreten eines nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegenden Fluges (vgl dazu §2 Abs4 LSG) von einem inländischen Zivilflugplatz aus vorsieht.
Die damit verbundene (Vor-)Belastung nur der Luftbeförderungsunternehmen ist auch deshalb sachlich begründet, da der aus der Ausweitung der Sicherheitskontrollen resultierende Nutzen, nämlich die Aufrechterhaltung bzw Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Zivilluftfahrt, primär im Interesse der Luftbeförderungsunternehmen bzw der Passagiere liegt.
Alleine die nunmehr erfolgte Festlegung der Sicherheitsabgabe in der Höhe von € 7,964 hat an der Sachlichkeit der grundsätzlichen Regelung, aus der sich eine finanzielle (Vor-)Belastung der Luftbeförderungsunternehmen ergibt, nichts geändert.
Bei der Sicherheitsabgabe handelt es sich um einen - seit dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996, unverändert gewesenen - absoluten Betrag von nunmehr € 7,964, der zudem von den Luftbeförderungsunternehmen auf die Passagiere überwälzt werden kann und auch weitgehend überwälzt wird; hinzu kommt, dass diesem Betrag - gemessen an der Höhe von durchschnittlichen Flugpreisen - keine prohibitive Wirkung zukommt.
Siehe auch B v 03.10.05, G80/05 ua: Zurückweisung zweier weiterer Individualanträge auf Aufhebung derselben Bestimmungen des LuftfahrtsicherheitsG: einerseits wegen entschiedener Sache, andererseits auch hier keine Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung in §2 Abs4 leg cit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Äquivalenzprinzip, Luftfahrt, Rechtspolitik, Sicherheitsbeitrag, VfGH / Individualantrag, Verhältnismäßigkeit, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G29.2005Dokumentnummer
JFR_09949377_05G00029_01