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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines Erhaltungsbeitrages für unbebaute Grundstücke im Bauland im Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz; keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Länder vom selben Besteuerungsgegenstand in Hinblick auf die Bodenwertabgabe des Bundes; sachliche Rechtfertigung der Nichtanrechnung des jährlichen Erhaltungsbeitrages auf den Interessentenbeitrag nach Anschluss an die Kanalisation im Gegensatz zum einmaligen Aufschließungsbeitrag; kein exzessiv hoher Gebührensatz hinsichtlich des Kanal- Erhaltungsbeitrages; keine unsachliche oder unverhältnismäßige Regelung der AbgabenbemessungRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines Erhaltungsbeitrages für unbebaute Grundstücke im Bauland in §28 Oö RaumOG 1994.
Abgaben sind nicht schon dann als "gleichartig" iS des §8 Abs3 F-VG 1948 anzusehen, wenn der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, vielmehr muss noch hinzukommen, dass von diesem Besteuerungsgegenstand die Abgaben gleichartig erhoben werden. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im Wesentlichen übereinstimmen.
Keine Gleichartigkeit iS des §8 Abs3 F-VG 1948 zwischen der Bodenwertabgabe (des Bundes) und dem vom Land Oberösterreich erhobenen Erhaltungsbeitrag; verschiedene Bemessungsgrundlage (Einheitswert für die Bodenwertabgabe, Flächeninhalt beim Erhaltungsbeitrag).
Sachliche Rechtfertigung der Nichtanrechnung des jährlichen Erhaltungsbeitrages auf den Interessentenbeitrag nach Anschluss an die Kanalisation im Gegensatz zum einmaligen Aufschließungsbeitrag; verschiedene Gemeindeabgaben; Errichtungskosten der Kanalanlage als Grundlage für den Aufschließungsbeitrag.
Der Erhaltungsbeitrag knüpft an der Überlegung an, dass die Erhaltungskosten einer Abwasserentsorgungsanlage unabhängig davon bestehen, ob alle in ihrem Einzugsbereich liegenden Baugrundstücke bereits bebaut sind und damit der Anschlusspflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Benützungsgebühren unterliegen oder nicht.
Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen. Das ist schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") zu schaffen.
Keine Präjudizialität der Frage der Umsatzsteuerpflicht.
Kein exzessiv hoher Gebührensatz hinsichtlich des Kanal-Erhaltungsbeitrages (hier: 15 Cent pro Quadratmeter und Jahr); keine unsachliche oder unverhältnismäßige Regelung der Abgabenbemessung.
Das mit der Erhebung des Erhaltungsbeitrages (auch) verfolgte - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende - Ziel der "Baulandmobilisierung" verbietet es, schematische Vergleiche zwischen den für bereits bebaute Grundstücke zu entrichtenden Kanal-Benützungsgebühren und dem Erhaltungsbeitrag zu ziehen.
Ziel der "Baulandmobilisierung" allein keine sachliche Rechtfertigung dafür, den in Rede stehenden Personenkreis mit einer (Lenkungs-)Steuer (wie sie der Kanal-Erhaltungsbeitrag darstellt) in beliebiger Höhe zu belasten; ausschließliche Orientierung an den von der Gemeinde iSd §15 Abs3 Z4 FAG 2005 auszuschreibenden Benützungsgebühren aber ebenfalls nicht möglich.
Der Landesgesetzgeber ist nun einerseits nicht gehalten, die Erhebung des Kanal-Erhaltungsbeitrages ebenfalls - nach §8 Abs5 F-VG 1948 - in die Verantwortung der Gemeinden zu übertragen. Vielmehr steht es ihm frei, diesen Beitrag für alle Gemeinden einheitlich zu regeln. Andererseits ist der Landesgesetzgeber bei einer einheitlichen Regelung, die ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht gleichwohl offen steht, aber auch nicht in der Lage, sich an sämtlichen - uU ganz unterschiedlich ausgestalteten - Gemeinde-Abgabenordnungen zu orientieren, zumal für eine Benützungsgebühr häufig nicht die Grundstücksgröße, sondern der Umfang der Bebauung maßgebend sein kann, der bei unbebauten Grundstücken gerade nicht feststeht.
Grundflächen für Abgabenbemessung durch sinngemäß anzuwendenden §26 Abs1 Z1 Oö RaumOG 1994 zweifach begrenzt; unsachliche Verzerrungen daher auch bei großen Grundstücken ausgeschlossen; Vorschriften über (Kanal)Erhaltungsbeitrag im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des (Landes)Gesetzgebers.
Keine Kompetenzüberschreitung der Vorstellungsbehörde durch Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sei; keine Bindungswirkung dieser Feststellungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bodenwertabgabe, Erhaltungsbeitrag, Aufschließungsbeitrag, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzausgleich, Baurecht, Raumordnung, Interessentenbeiträge, Kanalisation Abgaben, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Vorstellung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3261.2005Dokumentnummer
JFR_09939376_05B03261_01