RS Vfgh 2007/3/1 V85/06

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten §10
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29, §29a, §31

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen2004 der Ziviltechniker betreffend die Erhöhung laufender Pensionenmit Pensionsanfall vor Juli 2000 anknüpfend an eine nachträglicheBewertung der im Umlagesystem geleisteten Beiträge mangelsgesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Absätze 6 und 7 des §10 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 18.06.04.

Der Tatbestand "Berechnung von Leistungen nach Maßgabe [des Ausmaßes] der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen" in §31 Abs2 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG (idF BGBl I 44/2004) kommt als gesetzliche Grundlage für die Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht.

Damit kann im Pensionssystem der Ziviltechniker einzig und allein der - bis 2000 vorgesehene - Teilnahmeprozentsatz gemeint sein, der - neben den Altersklassen und den Beitragsmonaten - einen wesentlichen Faktor der Berechnung der Leistungen in diesem Pensionssystem bildete (ganz in diesem Sinn etwa auch der die "Sockelpension" regelnde §12 des Statuts). Demnach geht es bei der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung also darum, dass auch beim "Übergang [vom Umlageverfahren] zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen" (§31 Abs2 erster Satz ZiviltechnikerkammerG) eben nur "nach Maßgabe [des Ausmaßes] der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen" - also entsprechend dem jeweiligen Teilnahmeprozentsatz und somit entsprechend dem prozentuellen Ausmaß der seinerzeitigen Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und der sich daraus ergebenden Beitragsleistung - gewährt werden.

Angesichts dieses in systematischer Auslegung ermittelten eindeutigen Inhalts der Regelung kommt sie als gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht. Die nachträgliche, jahresweise unterschiedliche Bewertung von seinerzeit (im Umlagesystem) geleisteten Beiträgen oder die daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen hat mit den genannten Teilnahmeprozentsätzen nichts zu tun.

Auch aus §31 Abs1 ZiviltechnikerkammerG lässt sich für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nichts gewinnen.

§31 Abs1 ermächtigt den Verordnungsgeber einzig und allein zur Regelung der Leistungen in dem durch §29 und §29a ZiviltechnikerkammerG geschaffenen (für den Pensionsfonds nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten) Versorgungssystem, nicht aber auch des Schicksals bestehender, aus dem Umlagesystem abgeleiteter Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen beim Übergang zu diesem neuen System.

(Anlassfall: B1577/04, B v 27.06.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker Kammer, Wohlfahrtseinrichtungen, Pensionsrecht,Auslegung systematische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V85.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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