RS Vfgh 2007/11/30 B1538/07 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §343, §345a, §346, §347
AVG §6, §69
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die von der beschwerdeführendenÄrztin beantragte Weiterleitung ihres Antrages auf Wiederaufnahme desKündigungsverfahrens betreffend ihren Einzelvertrag an die zuständigeBehörde; Mitteilung über die Abtretung einer Verwaltungssache keinBescheid sondern bloße Verfahrensanordnung; keine Verletzungverfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisungder Anträge auf Ungültigerklärung der Berufungszurückziehung und aufFortsetzung des Berufungsverfahrens; keine Sachentscheidung über dieVertragskündigung bzw die Wiederaufnahme

Rechtssatz

Dass die angefochtene Erledigung, bei der es sich der Sache nach um eine bloße Verfahrensanordnung handelt, dennoch alle äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist (insb ist sie als solcher bezeichnet und enthält eine entsprechende Gliederung mit "Begründung", "Rechtsmittelbelehrung" und dem "Hinweis" auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof), verleiht ihr noch nicht Bescheidqualität (vgl VfSlg 9984/1984; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG §63 Rz 57 mwN). Weiterleitung an die Landesschiedskommission (LSK) in Entsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes; siehe E v 27.11.06, B299/06 ua (keine Zuständigkeit der Bundesschiedskommission - BSK nach rechtswirksamer Zurückziehung der Berufung durch dieselbe Beschwerdeführerin).

Selbst wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung aber um einen Bescheid handeln würde, könnte die Beschwerdeführerin durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt sein. Durch die angefochtene Erledigung wird ihrem Antrag, das Verfahren über die Wiederaufnahme an die LSK weiterzuleiten, voll Rechnung getragen, sodass es ihr auch an der Beschwer und damit an der Legitimation zur Beschwerdeführung mangelt.

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Ungültigerklärung der Berufungszurückziehung und auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch die BSK; kein Vorliegen einer res iudicata; keine Sachentscheidung der BSK über die Vertragskündigung bzw die Wiederaufnahme; Vorliegen anderer Verfahrensgegenstände.

Keine Verfassungswidrigkeit durch den Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der als unabhängige Verwaltungsbehörde gem Art133 Z4 B-VG eingerichteten BSK.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Sachentscheidung durch die BSK, sondern Weiterleitung an die zuständige LSK zur Entscheidung in der Sache selbst.

Behauptete fehlende Unparteilichkeit der LSK hier nicht nachvollziehbar.

Keine Willkür durch Unterlassung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zur Gültigkeit der Berufungszurückziehung im Verfahren der BSK betreffend die Zurückweisung der Anträge bzw durch die behauptete Verzögerung des Verfahrens.

Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Berufungszurücknahme für ungültig zu erklären und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen, zu Recht zurückgewiesen hat.

Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Gebietskrankenkasse trotz Abweisung der Beschwerde; kein Beitrag zur Rechtsfindung durch die von ihr erstattete Äußerung.

Entscheidungstexte

  • B 1538/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.2007 B 1538/07 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzuständigkeit, Wiederaufnahme,Rechtskraft, Verwaltungsgerichtshof, Behördenzusammensetzung,Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH),Kollegialbehörde, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung,Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH /Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1538.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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