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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesSacheinlage- und Einbringungsvertrags wegen Widerspruchs zu den imTiroler Grundverkehrsgesetz normierten öffentlichen Interesseninfolge substanzieller Schwächung des Landwirtschaftsbetriebsangesichts der Abtrennung wesentlicher Teile eines ausgedehntenGrundbesitzes; denkmögliche Annahme des Fehlens der Voraussetzungenfür die Ausnahmeregelung betreffend notwendige Verkäufe nachElementarereignissen infolge (freiwilliger) Übernahme eines massivverschuldeten FamilienbetriebsRechtssatz
Dem Rechtserwerb wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung schon deshalb versagt, weil die mit der Abtrennung von mehr als der Hälfte des landwirtschaftlichen Besitzstandes des Zweitbeschwerdeführers, im Konkreten selbst bewirtschafteter Almflächen mit besonderer Funktion in seinem Landwirtschaftsbetrieb, den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Mit Blick darauf war die belangte Behörde auch nicht verhalten, sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des §6 Abs1 litb Tir GVG auseinanderzusetzen.
Der Beurteilung der Behörde, dass die Abtrennung wesentlicher Teile eines (ausgedehnten) Grundbesitzes unter den konkreten Umständen (Verlust von mehr als der Hälfte des Besitzstandes, einschließlich einer großflächigen, vom Heimhof genutzten Alm) mit der Gefahr der Herbeiführung agrarstruktureller Nachteile sowie einer Schwächung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes verbunden ist, kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass ungeachtet der beabsichtigten Realteilung (jeweils für sich betrachtet) relativ große Flächen bäuerlichen Besitzstandes erhalten bleiben, vermag die Entscheidung der belangten Behörde nicht mit Willkür zu belasten.
Keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des §6 Abs5 Tir GVG:
Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Beschwerdevorbringen (demzufolge die beabsichtigte Übergabe der Abwehr der damals drohenden - in weiterer Folge auch erfolgten - Konkurseröffnung über den schon bei der Übernahme massiv überschuldeten Familienbetrieb diene) für die Heranziehung der Ausnahmeregelung nicht ausreiche, zumal der Finanzbedarf nicht im Zusammenhang mit einem (vom Gesetz insbesondere bedachten) Naturereignis stehe und sich der Beschwerdeführer die schon beim Erwerb bestandene Überschuldung "zurechnen lassen müsse".
Die Auffassung der Behörde, die (freiwillige) Übernahme eines hoch verschuldeten landwirtschaftlichen Betriebes könne nicht als Umstand gedeutet werden, der dem Erfordernis des Fehlens groben Verschuldens am drohenden Verfall des Betriebes entspricht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten denkmöglich. Die Annahme, dass der Gesetzgeber durch die beispielsweise Anführung von Elementarereignissen primär nur von erschwert (bzw gar nicht) verhinderbaren, plötzlich eintretenden Geschehnissen in der Natur (wie etwa Überschwemmungen, Erdrutschen etc) ausgegangen ist, kann keineswegs als denkunmöglich oder willkürlich eingestuft werden.
Keine Willkür; weder Mängel der Bescheidbegründung noch krasse Fehler bei der Ermittlungstätigkeit; der angefochtene Bescheid stützt seine Annahmen auf das Ergebnis der Expertise des Amtssachverständigen und setzt sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinlänglich auseinander, denen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung überdies die Möglichkeit geboten wurde, sich zu allen Verfahrensergebnissen zu äußern.
Kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, EU-Recht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1259.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010