RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0736

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat durfte schon deshalb nicht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen, weil der Asylwerber (Staatsbürger des Libanon) dem Argument des Bundesasylamtes, es ginge dem Asylwerber nicht darum, Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern so rasch wie möglich nach Schweden zu gelangen, mit beachtenswerten, die Schlüssigkeit dieser Überlegung in Frage stellenden Ausführungen in der Berufung, mit denen auch das Auftreten unter falscher Identität zu erklären versucht wurde, ausreichend konkret entgegengetreten ist. In Bezug auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, auf die es insoweit allein ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597, mwN), kann aber nicht gesagt werden, es handle sich dabei aus der Sicht der Erstbehörde um ein "untergeordnetes" Argument. Dem erstinstanzlichen Bescheid kann nicht entnommen werden, die behauptete Zugehörigkeit zur SLA (South Libanese Army) wäre auch dann als unglaubwürdig gewertet worden, wenn die Beweiswürdigung nicht auch maßgebend von der Einschätzung beeinflusst worden wäre, dem Asylwerber gehe es gar nicht um die Gewährung von Verfolgungsschutz. Vielmehr sind die abschließenden, die Beweiswürdigung zusammenfassenden Ausführungen dahin zu verstehen, dass es sich dabei um ein zumindest gleichwertiges und essentielles Begründungselement gehandelt hat. Vor allem hat der unabhängige Bundesasylsenat bei seinen Überlegungen aber übersehen, dass die Berufung das Vorbringen auch sonst nicht bloß wiederholt hat. Ein solches Verständnis wird dem Inhalt der Berufung nicht gerecht, in der die Fluchtgründe für sich genommen in konsistenter Weise unter Hinzufügung weiterer Details und - erkennbar - zur Aufklärung der vom Bundesasylamt gesehenen Widersprüche geschildert wurden und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die ergänzende Vernehmung des Asylwerbers durch die Berufungsbehörde beantragt wurde. Auch angesichts dessen durfte der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall mit der von ihm gewählten Begründung nicht von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand nehmen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0738, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200736.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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