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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Asylwerber (ein kurdischer Yezide und syrischer Staatsbürger) ist dem wesentlichen Argument des Bundesasylamtes, er habe hinsichtlich des Gespräches über den Tod des syrischen Präsidenten widersprüchliche Datumsangaben gemacht, in der Berufung ausreichend konkret entgegengetreten. Dem trägt der unabhängige Bundesasylsenat auch insoweit Rechnung, als er sich veranlasst sah, dem diesbezüglichen Berufungseinwand (sowohl in dem der Beweiswürdigung gewidmeten Teil des angefochtenen Bescheides als auch bei der Begründung für die Unterlassung der Berufungsverhandlung) zu erwidern, er sei nicht geeignet, die abweichenden Datumsangaben aufzuklären. Damit hat der unabhängige Bundesasylsenat aber in Wahrheit bereits eine beweiswürdigende Bewertung des Berufungsvorbringens vorgenommen, zu dem er erst nach Durchführung einer Verhandlung berechtigt gewesen wäre. Darüber hinaus scheint auch der mit "Es ist in der Tat widersprüchlich ..." eingeleitete Satz zu den unterschiedlichen Datumsangaben auf das erwähnte Berufungsvorbringen (würdigend) Bezug zu nehmen (vgl. zu ähnlichen Formulierungen in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003). Dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, auf die es insoweit allein ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597, mwN), auch "bei Wegfallen dieses Argumentes aufgrund der verbleibenden ... Gründe, die für die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers ins Treffen geführt wurden, schlüssig bliebe", kann entgegen dieser Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates schon deshalb nicht gesagt werden, weil es sich dabei aus der Sicht der Erstbehörde um das zentrale Argument für die angenommene Unglaubwürdigkeit des die angeblichen Verfolgungshandlungen auslösenden Gespräches handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200738.X02Im RIS seit
14.07.2004