RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0001

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist stets zeitraumbezogen festzustellen. Unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibungen - etwa als Folge des Beginns oder Endes einer Teilzeitbeschäftigung - können - mit der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Einschränkung - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X05

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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