RS Vwgh 2004/9/3 AW 2004/09/0041

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Veröffentlicht am 03.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in 37 Fällen mit 37 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,--, zusammen daher EUR 77.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen) sowie anteiligem Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.770,-- bestraft. Bereits die belangte Behörde hatte in ihrem Bescheid im Rahmen der Strafbemessung die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers "aufgrund in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden als ungünstig" eingestuft. Im Antrag behauptet der Beschwerdeführer, "mittellos" zu sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass er weder über Vermögen noch über ein Einkommen verfügt. Tatsächlich stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich aus der Firma T GesellschaftmbH ausgeschieden" sei. Dass der Vollzug der verhängten Geldstrafen insbesondere auch im Hinblick auf deren Gesamthöhe für den mittellosen Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, kann daher nicht bezweifelt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090041.A01

Im RIS seit

02.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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