RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §20 Abs5 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §54 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §55 Abs1 Z2 idF 2000/066;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, ein Beamter (Gemeindebediensteter, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 Anwendung findet) bekämpft auch die Strafbemessung. Er lässt jedoch unberücksichtigt, dass er zwei Dienstpflichtverletzungen begangen hat, wobei die Disziplinarbehörden die Verletzung der Gehorsamspflicht als die schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen haben; die weitere Dienstpflichtverletzung stellt daher einen Erschwerungsgrund dar. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in disziplinarrechtlicher Hinsicht haben die Disziplinarbehörden als Milderungsgrund berücksichtigt. Hingegen war ein "bisheriges pflichtbewusstes Verhalten" nicht als mildernd zu berücksichtigen, wird doch schon aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schriftverkehr und insbesondere der von ihm nicht befolgten Weisung deutlich, dass die Erbringung konkreter Dienstleistungen wiederholt angemahnt und ihm letztlich eine Weisung (unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen) erteilt werden musste, was insgesamt betrachtet einem "bisher pflichtbewussten Verhalten" jedoch widerspricht. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, auf welche Beweisergebnisse bzw. Nachweise das von ihm behauptete pflichtbewusste Verhalten gestützt werden soll. Die Disziplinarbehörden haben die Disziplinarstrafe im unteren Bereich einer Geldbuße festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm bei der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090049.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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