RS Vfgh 2008/12/4 V399/08

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Marktgemeinde Vösendorf, Änderung vom 03.10.06
Nö BauO 1996 §73 Abs1 Z1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bebauungsplanänderung mangels ausreichenderGrundlagenforschung

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf vom 03.10.06, soweit sie das Grundstück 1431/1, KG Vösendorf, betrifft.

Wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung (vgl §73 Abs1 Z1 Nö BauO 1996) müssen eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich ist. Die im an die Niederösterreichische Landesregierung gerichteten Schreiben vom 17.07.06 von den "...architekten" angeführten "Änderungen der Planungsgrundlagen" vermögen die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen und stellen damit keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V399.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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