Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bebauungsplanänderung mangels ausreichenderGrundlagenforschungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf vom 03.10.06, soweit sie das Grundstück 1431/1, KG Vösendorf, betrifft.
Wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung (vgl §73 Abs1 Z1 Nö BauO 1996) müssen eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich ist. Die im an die Niederösterreichische Landesregierung gerichteten Schreiben vom 17.07.06 von den "...architekten" angeführten "Änderungen der Planungsgrundlagen" vermögen die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen und stellen damit keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V399.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010