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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es auch im hier gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob sich das im Ergebnis weitgehend außer Streit stehende Erfordernis fehlenden "Schutzes" im (hier: auch zweiten) Herkunftsstaat auf die im vorliegenden E zitierten Teile der Flüchtlingsdefinition stützen lässt, in denen es um die Nichtinanspruchnahme von "Schutz" dieses Staates geht. Bejaht man diese Frage - entgegen der hier vertretenen Auffassung - mit Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003] 400 ff) für die Fälle einfacher Staatsangehörigkeit und folglich auch für den letzten, auf die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit bezogenen Teil der Definition, so ergibt sich das hier erzielte Ergebnis schon daraus, dass unter denselben Bedingungen, unter denen das Angebot des Herkunftsstaates in den Fällen der internen Flucht- oder Schutzalternative nicht als "Schutz" (auf dem Territorium dieses Staates) gewertet werden kann, dies auch in Bezug auf vermeintlichen "Schutz" eines zweiten Herkunftsstaates der Fall wäre. Legt man stattdessen das im vorliegenden E erwähnte, auf "externen" Schutz (der allerdings die Ermöglichung der Einreise zu umfassen hat) bezogene Verständnis der im E genannten Stellen im Text der Konvention und dementsprechend eine Ableitung des in Rede stehenden, auf den Schutz im Herkunftsland selbst bezogenen Erfordernisses aus der Tatbestandsvoraussetzung des Aufenthaltes außerhalb des Herkunftsstaates wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zugrunde, so führt dies umso weniger dazu, dass sich ein nicht in Anspruch genommener "Schutz", dessen Inanspruchnahme nicht zumutbar wäre, als Argument gegen die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung ins Treffen führen ließe. Dem bei dieser Sichtweise verbleibenden Erfordernis der nicht willkürlich, sondern im Hinblick auf die asylrelevante Verfolgungsgefahr unterlassenen Inanspruchnahme auch des (externen) "Schutzes" beider Herkunftsstaaten im Aufenthaltsstaat ist in diesen Fällen nicht anders entsprochen als in den Fällen der unzureichenden Schutzgewährung durch einen selbst nicht verfolgenden (einzigen) Herkunftsstaat gegenüber einer lokal begrenzten Bedrohung durch private Dritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X17Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009