RS Vwgh 2005/3/15 2004/08/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §19 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0216 E 30. März 1993 RS 1 [Hier: Nach(Um)Schulung]

Stammrechtssatz

Nach der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG ist ein Arbeitstraining offenbar etwas von Einschulung, Umschulung oder Nachschulung Verschiedenes. Während unter EINSCHULUNG eher die Anpassung des Dienstnehmers an eine andere Verwendung oder die Unterweisung von bisher nicht Beschäftigten verstanden wird, wird unter UMSCHULUNG die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit verstanden, während Maßnahmen der NACHSCHULUNG den Zweck haben, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080210.X01

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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