Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 20. Jänner 1989, 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, und B 20. Februar 1992, 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinterstehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (Hinweis B 22. Februar 1991, 90/17/0181). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Grunderwerbsteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß § 260 BAO zuständigen unabhängigen Finanzsenat gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch der dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Auch die Berufung enthält keine ausdrückliche Bezeichnung der Berufungsbehörde. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den unabhängigen Finanzsenat kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B 30. September 1993, 92/17/0223). Somit erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber der von ihr mit Berufung gar nicht angerufenen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zu Unrecht den Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht, weshalb sie nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist.