RS Vwgh 2006/2/16 2006/19/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, behauptete in seinem zweiten Asylantrag auf ihn in seinem Heimatstaat während seiner Abwesenheit von dort gerichtete Verfolgungshandlungen, die nach rechtskräftigem negativem Abschluss des ersten ihn betreffenden Asylverfahrens gesetzt worden sein sollen, wobei er dazu eine beeidete Erklärung seiner in Indien aufhältigen Ehefrau, derzufolge indische Sicherheitskräfte nach ihm gesucht und für den Fall seiner Verhaftung seine unverzügliche Tötung angedroht haben sollen, vorlegte. Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen weder die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Asylanspruches abgesprochen, noch - unter Zugrundelegung der behaupteten neuen Verfolgungshandlungen - ihre Hilfsargumentation im ersten Asylverfahren (inländische Schutzalternative) zur Stützung ihrer Entscheidung (Abweisung der das zweite Asylverfahren betreffenden Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG, nachdem der zweite Asylantrag in erster Instanz nach dieser Bestimmung iVm § 32 Abs. 8 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war) herangezogen. Sie argumentiert vielmehr ausschließlich damit, dass die behaupteten Geschehnisse in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren stünden, das bereits "als absolut unglaubwürdig qualifiziert" worden sei. Damit verkennt die belangte Behörde, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen wäre, ob es einen "glaubhaften Kern" aufwies oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem Bescheid der belangten Behörde betreffend den negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 29. September 2005, 2005/20/0365; E 22. November 2005, 2005/01/0626).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190380.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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