RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0015

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt in einem Wiedereinsetzungsantrag weder Beweisanträge stellt noch zumindest Bescheinigungsmittel für seine Behauptungen vorlegt, obschon ihm dies nach dem von ihm selbst geschilderten Sachverhalt leicht möglich sein müsste und auch naheliegend wäre, und wenn die belangte Behörde auch von sich aus nicht in der Lage ist, den Sachverhalt ohne eine solche Mitwirkung des Antragstellers zu ermitteln, dann ist sie berechtigt, über den

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weder an einem Form- noch an einem Inhaltsmangel leidenden und daher einem Verfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zu unterziehenden

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Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090015.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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