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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt in einem Wiedereinsetzungsantrag weder Beweisanträge stellt noch zumindest Bescheinigungsmittel für seine Behauptungen vorlegt, obschon ihm dies nach dem von ihm selbst geschilderten Sachverhalt leicht möglich sein müsste und auch naheliegend wäre, und wenn die belangte Behörde auch von sich aus nicht in der Lage ist, den Sachverhalt ohne eine solche Mitwirkung des Antragstellers zu ermitteln, dann ist sie berechtigt, über den
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weder an einem Form- noch an einem Inhaltsmangel leidenden und daher einem Verfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zu unterziehenden
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Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090015.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011