RS Vwgh 2006/5/29 2004/09/0043

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §29 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Obgleich die Tätigkeit eines Animiermädchens typischerweise in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den bisher entschiedenen dadurch, dass die belangte Behörde keine Entgeltzahlungen des Bf an die Mädchen, sondern - insoweit der Darstellung des Bf folgend - nur festgestellt hat, dass die Animiermädchen Prozente von den Einkünften abzuliefern hatten, die sie durch die Prostitution mit den Gästen in der Bar des Bf erzielten. In organisatorischer Hinsicht waren die Ausländerinnen nach den Feststellungen der belangten Behörde in den Barbetrieb eingebunden (Näheres zu den diesbezüglichen Merkmalen im vorliegenden E). Durch diese Merkmale unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem E 14.11.2002, Zl. 2001/09/0103, zu Grunde lag. Bei dieser Sachlage ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass die Behörde weder festgestellt hat, dass der Bf mit den betreffenden Ausländerinnen hinsichtlich der von diesen in seiner Bar durchgeführten Animiertätigkeit (die dem Betrieb des Bf in Form des entsprechenden Konsumationsumsatzes zugute gekommen ist) Unentgeltlichkeit vereinbart hat, geschweige denn, dass ein Motiv behauptet worden oder auch nur erkennbar wäre, welches eine solche Vereinbarung als plausibel und sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe (Hinweis E 30.1.2006, Zl. 2004/09/0217, mit ausführlicher Begründung). Die Animiermädchen hatten daher unabhängig davon, ob ihnen der Bf - wie im Falle des denselben Bf betreffenden E 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059 - eine "Gage" bezahlte oder nicht, und unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorlag, Anspruch auf angemessenes Entgelt (vgl. auch § 29 Abs. 1 AuslBG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090043.X03

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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