RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Instandhaltungspflicht trifft den jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wann die Schäden aufgetreten sind (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). Der jeweilige Eigentümer ist auch nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien zur Behebung verpflichtet, selbst wenn der gesetzwidrige Zustand schon unter seinem Rechtsvorgänger bestanden hat (Moritz aaO, 352). [Hier: Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin und als solche zur Vertretung nach außen Berufenen der Miteigentümerin) die Tat bereits ab dem der Einverleibung folgenden Tag angelastet. Angesichts dessen bedürfte es aber einer näheren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin schon ab diesem Zeitpunkt nicht alles in ihren Kräften Stehende unternommen hat, um die Gebrechen und Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, wird doch für derartige Veranlassungen ein angemessener Zeitaufwand in der Regel notwendig sein.]

Schlagworte

BerufungsverfahrenBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X09

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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