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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht trifft den jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wann die Schäden aufgetreten sind (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). Der jeweilige Eigentümer ist auch nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien zur Behebung verpflichtet, selbst wenn der gesetzwidrige Zustand schon unter seinem Rechtsvorgänger bestanden hat (Moritz aaO, 352). [Hier: Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin und als solche zur Vertretung nach außen Berufenen der Miteigentümerin) die Tat bereits ab dem der Einverleibung folgenden Tag angelastet. Angesichts dessen bedürfte es aber einer näheren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin schon ab diesem Zeitpunkt nicht alles in ihren Kräften Stehende unternommen hat, um die Gebrechen und Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, wird doch für derartige Veranlassungen ein angemessener Zeitaufwand in der Regel notwendig sein.]
Schlagworte
BerufungsverfahrenBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X09Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012