RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §81 Abs1 idF 1997/I/063;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Als (allfälliges) Nachbarrecht (hier: im Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage) hinsichtlich der Position "als Rechtsnachfolgerin von Frau S" kommt nur die Gefährdung des Eigentums in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt kann allerdings nur der Grundeigentümer eine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen (Hinweis E vom 20.10.1976, Zl. 137/71). Wer Eigentümer ist, muss nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts beurteilt werden (maßgeblich § 431 ABGB). Der Begriff des "außerbücherlichen Eigentums" ist hier irreführend, weil ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums noch kein Eigentum verschafft und einer der im Gesetz vorgesehenen Fälle des Eigentumserwerbs ohne grundbücherliche Einverleibung eben (mangels Einantwortung) nicht vorliegt (Hinweis E vom 24.2.1975, Zl. 2003/74). Daher Zurückweisung der Beschwerde zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040099.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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