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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Als (allfälliges) Nachbarrecht (hier: im Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage) hinsichtlich der Position "als Rechtsnachfolgerin von Frau S" kommt nur die Gefährdung des Eigentums in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt kann allerdings nur der Grundeigentümer eine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen (Hinweis E vom 20.10.1976, Zl. 137/71). Wer Eigentümer ist, muss nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts beurteilt werden (maßgeblich § 431 ABGB). Der Begriff des "außerbücherlichen Eigentums" ist hier irreführend, weil ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums noch kein Eigentum verschafft und einer der im Gesetz vorgesehenen Fälle des Eigentumserwerbs ohne grundbücherliche Einverleibung eben (mangels Einantwortung) nicht vorliegt (Hinweis E vom 24.2.1975, Zl. 2003/74). Daher Zurückweisung der Beschwerde zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040099.X01Im RIS seit
29.08.2006