RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §80 Abs1;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0118, handelt es sich bei einer überdachten und mit einer Holz-Glas-Konstruktion umschlossenen Terrasse um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BauO für Wien. [Hier ist ein Anbau in Holz-Glas-Konstruktion an einer Seite eines Kleingartenwohnhauses im Ausmaß von ca. 11,63 m2 betroffen, der von einer Holz-Glas-Konstruktion (die verschiebbare Glaselemente aufweist) umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.]

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050307.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten