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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn konnten im vorliegenden Bauverfahren gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie mit der Widmung "Bauland-Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" (im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 24 Oö. ROG 1994) einwenden (vgl. das gleichfalls ein Einkaufszentrum in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betreffende hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0128; ebenso das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0191). [Hier: Das bedeutet für die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der Immissionen auf dem Gebiet des Lärms, der Luftschadstoffe und der Lichtimmissionen, dass sich diese Einwendungen als nicht zulässig erweisen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. September 1997).]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050216.X02Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012