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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0091Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0045 E 28. Oktober 2004 RS 3 (Hier: Die Rechtslage erweist sich als eindeutig, weshalb die von den Beschwerdeführern geltend gemachte - rechtswidrige - Praxis ebenso wenig wie das untätige Verhalten des mitfliegenden höherrangigen Offiziers als Entschuldigungsgrund herangezogen werden kann. Im Rahmen der Strafbemessung wurden diese Umstände jedoch erkennbar berücksichtigt. Die Beschwerde zeigt daher auch keine bei der Strafbemessung unterlaufene Rechtswidrigkeit auf.)Stammrechtssatz
Die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen wirkt dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090083.X03Im RIS seit
12.12.2006