RS Vwgh 2006/11/6 2005/09/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
92 Luftverkehr

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z2;
HDG 2002 §51;
HDG 2002 §6 Abs1 Z1;
HDG 2002 §6 Abs1;
LVR 1967 §3 Abs1;
LVR 1967 §4 Abs1;
LVR 1967 §4 Abs2;
VBG 1948 §5 Abs1 idF 1999/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0045 E 28. Oktober 2004 RS 3 (Hier: Die Rechtslage erweist sich als eindeutig, weshalb die von den Beschwerdeführern geltend gemachte - rechtswidrige - Praxis ebenso wenig wie das untätige Verhalten des mitfliegenden höherrangigen Offiziers als Entschuldigungsgrund herangezogen werden kann. Im Rahmen der Strafbemessung wurden diese Umstände jedoch erkennbar berücksichtigt. Die Beschwerde zeigt daher auch keine bei der Strafbemessung unterlaufene Rechtswidrigkeit auf.)

Stammrechtssatz

Die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen wirkt dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090083.X03

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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