RS Vwgh 2006/12/14 2003/18/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1 idF 2002/I/126;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11 idF 2002/II/364;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Der Fremde ist jeweils nach der Eröffnung eines neuen A.- Restaurants in diesem Lokal tätig gewesen, um auf Grund seiner langjährigen Erfahrung und seiner Qualifikation sicherzustellen, dass die wirtschaftlich wichtigen Anlaufphasen der jeweils neu eröffneten Restaurants erfolgreich bewältigt wird und der neu geschaffene Standort sich etablieren kann. Das gesamte Personal des jeweiligen Lokals ist unter seiner Leitung gestanden. Damit kommt dem Fremden kein relevanter Einfluss auf Unternehmensentscheidungen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung zu. Mit dieser Tätigkeit sind keine über den einzelnen (bereits von der A.-Gruppe geschaffenen) Restaurantbetrieb hinausgehende positive gesamtwirtschaftliche Effekte - wie etwa die Schaffung neuer oder die Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze - verbunden.)

Stammrechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180258.X02

Im RIS seit

12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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