TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/7 B108/84

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9405 Ärztekammer

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ÄrzteG 1949 §46 Abs5, §46 Abs6, §46 Abs7
AVG §18 Abs4 idF BGBl 199/1983
AVG §73
GeschäftsO des Verwaltungsausschusses der Stmk Ärztekammer §12 Abs1, §13

Leitsatz

Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der Stmk. Ärztekammer; Fristregelung in §12 lediglich interne Ordnungsvorschrift; unzulässiger Devolutionsantrag - kein Übergang der Zuständigkeit auf den Beschwerdeausschuß; Fehlen einer Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Stmk. Ärztekammer - keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ÄrzteG; keine Bedenken gegen die in §46 Abs5 geregelte Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Dr. B P - sie ist praktische Ärztin in Graz und demnach Kammerangehörige der Ärztekammer für Stmk. - brachte am 14. März 1983 gegen die Vorschreibung der Kammerumlagen und Kammerbeiträge für Jänner bis Dezember 1982 einen Berichtigungsantrag gemäß §3 Abs1 und 2 der in der Vollversammlung der Ärztekammer beschlossenen und von der Stmk. Landesregierung bescheidmäßig genehmigten Beitrags- und Umlagenordnung ein, wobei von ihr jedoch nur die Errechnung des Kammerbeitrages bemängelt wurde.

1.2. Am 24. Juni 1983 brachte die Antragstellerin einen Devolutionsantrag ein, weil der Verwaltungsausschuß innerhalb der nach §12 Abs1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses vorgesehenen Erledigungsfrist von drei Monaten nicht entschieden hatte.

1.3. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 24. November 1983, Z B203/83, wurde der Devolutionsantrag gemäß §73 Abs2 AVG 1950 zurückgewiesen.

2.1. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Zunächst ist die Bf., die mit der Behauptung, bei der bekämpften Erledigung des Beschwerdeausschusses handle es sich um keinen Bescheid, da die zugemittelte Ausfertigung weder eine eigenhändige Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk aufweise, ihre Beschwerdelegitimation selbst in Frage stellt, auf §18 Abs4 AVG 1950 idF BGBl. 199/1982 zu verweisen, wonach bei vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden eine zulässige Art der Erledigung bildet, ohne daß es einer Beglaubigung durch die Kanzlei bedarf. Vorliegendenfalls handelt es sich um eine vervielfältigte Ausfertigung; die, wenn auch nur schwer lesbare Unterschrift weist aus, daß die Ausfertigung vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses genehmigt ist, sodaß jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Fehlerhaftigkeit vorliegt.

Da nach Form und Inhalt der Erledigung das Vorliegen eines - hier letztinstanzlichen - Bescheides nicht fraglich sein kann und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

3.2.1. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, da nach §12 Abs1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses Ansuchen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden seien, sodaß aufgrund des nach Ablauf dieser Frist gestellten Devolutionsantrages gemäß §73 Abs2 AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Beschwerdeausschuß übergegangen sei. Dieser könne aber gar nicht tätig werden und hätte damit auch die bekämpfte Erledigung nicht erlassen dürfen, weil für dieses Organ keine Geschäftsordnung bestehe und es daher nicht handlungsfähig sei.

3.2.2. Das Beschwerdevorbringen ist zur Gänze verfehlt.

Der in §12 Abs1 der Geschäftsordnung enthaltenen Fristsetzung von drei Monaten kann sinnvollerweise nur eine gleiche Bedeutung beigemessen werden wie dem durch §13 der Geschäftsordnung an den Verwaltungsausschuß gerichteten Gebot, die "eingelangten und nachträglich nicht zurückgezogenen Beschwerden ... binnen zwei Wochen dem Beschwerdeausschuß zur Entscheidung vorzulegen". Beide Fristregelungen sind offenkundig lediglich als (interne) Ordnungsvorschrift zu werten. Der Devolutionsantrag war daher nicht zulässig und hat aus diesem Grund keinen Übergang der Zuständigkeit auf den Beschwerdeausschuß bewirkt.

Der Bf. ist aber auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, daß der Beschwerdeausschuß mangels einer Geschäftsordnung den bekämpften Zurückweisungsbescheid nicht erlassen hätte dürfen. Wie der VfGH bereits in VfSlg. 6852/1972 ausgesprochen hat, regelt §46 Abs5 des Ärztegesetzes 1949, BGBl. 92, idF der Nov. BGBl. 229/1969 die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses in verfassungsrechtlich unbedenklicher und, wie der VfGH weiters festhält, iVm. Abs6 und 7 leg. cit. auch in einer für den Vollzug zureichend bestimmten Weise. Das Fehlen einer Geschäftsordnung begründet keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zurückweisung des Devolutionsantrages rechtmäßig ist. Es ist damit ausgeschlossen, daß die Bf. dadurch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (vgl. zB VfSlg. 7810/1976, 8741/1980).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Ärztekammer, Devolution, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B108.1984

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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