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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §17 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/04/0154 E 28. Jänner 2008Rechtssatz
Nach § 17 Abs. 1 ORF-G liegt eine Patronanzsendung im Fernsehen vor, wenn ein bestimmtes Unternehmen einen "Beitrag zur Finanzierung" audiovisueller Werke "mit dem Ziel leistet, den
Namen ... des Unternehmens" zu fördern. Ein Sponsoring liegt somit
definitionsgemäß dann vor, wenn das Unternehmen für die Förderung seines Namens, seiner Marke usw. einen Finanzierungsbeitrag für ein audiovisuelles Werk leistet. Dass dieser Beitrag in Geld bestehen müsse, ist dem § 17 Abs. 1 ORF-G nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040153.X01Im RIS seit
30.08.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015