RS Vwgh 2007/7/26 2005/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/04/0154 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

Nach § 17 Abs. 1 ORF-G liegt eine Patronanzsendung im Fernsehen vor, wenn ein bestimmtes Unternehmen einen "Beitrag zur Finanzierung" audiovisueller Werke "mit dem Ziel leistet, den

Namen ... des Unternehmens" zu fördern. Ein Sponsoring liegt somit

definitionsgemäß dann vor, wenn das Unternehmen für die Förderung seines Namens, seiner Marke usw. einen Finanzierungsbeitrag für ein audiovisuelles Werk leistet. Dass dieser Beitrag in Geld bestehen müsse, ist dem § 17 Abs. 1 ORF-G nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040153.X01

Im RIS seit

30.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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