TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/4 V44/85

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Veröffentlicht am 04.10.1985
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Index

50 Gewerberecht
50/04 Berufsausbildung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Blumenbinder und -händler .Florist.", Anlage 6 zur Verordnung des Bundesministers für Handel. Gewerbe und Industrie vom 11.05.73, BGBl 276
BerufsausbildungsG §2 Abs2 litc
BerufsausbildungsG §3 Abs1
BerufsausbildungsG §3 Abs2
BerufsausbildungsG §8 Abs3 lita
BerufsausbildungsG §8 Abs3 litb

Beachte

Kundmachung am 24. Jänner 1986 BGBl. 27/1986; Anlaßfall B430/83 vom 29. November 1985 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10698/1985

Leitsatz

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Blumenbinder und -händler (Florist)"; der 3. Abs. im Abschn. über die Verhältniszahlen gemäß §8 Abs3 litb BerufsausbildungsG (starre Koppelung der beiden Verhältniszahlen) ist gesetzwidrig

Spruch

Der 3. Abs. im Abschn. "Verhältniszahlen - Gemäß §8 Abs3 litb Berufsausbildungsgesetz" der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Blumenbinder und -händler (Florist)", Anlage 6 zur V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, BGBl. Nr. 276, idF des ArtVIII der V BGBl. Nr. 95/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1986 in Kraft.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Nach §8 Abs1 BerufsausbildungsG hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs2, 3, 6 und 7 durch V Ausbildungsvorschriften festzulegen. Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten (Abs2). Der noch in der Stammfassung in Geltung stehende Abs3 bestimmt ferner:

"(3) In den Ausbildungsvorschriften ist zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings vorzusehen,

a) sofern kein Ausbilder bestellt ist, eine entsprechende Höchstzahl der in einem Lehrberuf auszubildenden Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen, und

b) sofern Ausbilder bestellt sind, für welche Zahl der in einem Lehrberuf auszubildenden Lehrlinge zumindest ein Ausbilder vorhanden sein muß

(Verhältniszahlen)."

§3 des Gesetzes bestimmt, daß der Lehrberechtigte in gewissen Fällen - nämlich wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes (lita) oder ein Unternehmen handelt, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt (litb), und beim Fortbetrieb nach §41 Gewerbeordnung (litc) - andere geeignete Personen (Ausbilder) mit der Ausbildung zu betrauen hat (Abs1), daß er aber auch sonst zur Heranziehung von Ausbildern berechtigt ist (Abs2). Nach §9 hat der Lehrberechtigte für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen (Abs1); die näheren Vorschriften (Abs2 bis 7) gelten für den Ausbilder sinngemäß (Abs8).

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Blumenbinder und -händler (Florist)", Anlage 6 zur V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, BGBl. 276, idF des ArtVIII der V BGBl. 95/1976 bestimmen in den hier wesentlichen Teilen:

"Verhältniszahlen

Gemäß §8 Abs3 lita Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen - 2 Lehrlinge

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen - 3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen - 4 Lehrlinge

auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen - 1 weiterer Lehrling

...

Gemäß §8 Abs3 litb Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach §8 Abs3 lita Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

..."

Eine dem zuletzt wiedergegebenen - und hier in Prüfung gezogenen - Satz entsprechende Vorschrift enthalten auch die Ausbildungsvorschriften für die anderen Lehrberufe.

2. Der Bf. (zu B430/83) betreibt mit Familienangehörigen einen landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb samt einer Reihe von Verkaufsstellen, besitzt die Gewerbeberechtigung als Blumenbinder und -händler und beschäftigt nach seinen Angaben insgesamt 33 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, darunter einen hauptberuflich und fünf nebenberuflich beschäftigte Ausbilder. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 1982 verweigerte die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft die Eintragung dreier Lehrverträge für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler mit der Begründung, daß die nach §8 Abs3 lita BerufsausbildungsG festgesetzte Höchstzahl auszubildender Lehrlinge bereits erreicht sei. Die Berufung des Bf., worin er insbesondere ausführte, daß er nur zwanzig Lehrlinge ausbilde, obwohl er im Hinblick auf die Zahl der Ausbilder fünfundzwanzig ausbilden dürfe, blieb erfolglos: In der Verhältniszahlenregelung gemäß §8 Abs3 litb sei ausdrücklich bestimmt, daß die Verhältniszahl nach §8 Abs3 lita nicht überschritten werden dürfe.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 3. Abs. im Abschn. über litb beschlossen.

Er hat seine Bedenken wie folgt umschrieben:

"§8 Abs3 BerufsausbildungsG kennt anscheinend nur zwei Verhältniszahlen, die beide die zulässige Höchstzahl von Lehrlingen regeln: sofern kein Ausbilder bestellt ist, im Verhältnis zur Zahl der ausgebildeten Beschäftigten (lita), sofern aber Ausbilder bestellt sind, im Verhältnis zur Zahl der Ausbilder (litb). Dagegen will der in Prüfung stehende Satz der Verordnung das Mindestverhältnis zwischen Lehrlingen und ausgebildeten Beschäftigten offenkundig auch bei Vorhandensein von Ausbildern beachtet haben. Das könnte als Teil der Festsetzung der Verhältniszahl nach litb gemeint sein oder aber den bloßen Hinweis auf einen vom Verordnungsgeber dem Gesetz unterstellten Inhalt darstellen. Zweck dieser - von der Verordnung auferlegten oder bloß dem Gesetz unterstellten - Beschränkung scheint die Verhinderung der Bildung reiner Schulungsbetriebe unter Führung von Ausbildern zu sein.

Es scheint jedoch, daß das Gesetz der Verwirklichung dieses Anliegens entgegensteht. Denn es sieht die Höchstzahl im Verhältnis zu den ausgebildeten Beschäftigten ausdrücklich nur für den Fall vor, daß kein Ausbildner bestellt ist, für den Fall der Bestellung von Ausbildern aber nur eine Zahl über das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der Ausbilder. Es scheint daher nicht möglich zu sein, die Bedeutung der Verhältniszahlen so zu sehen, daß die erste die zulässige Zahl von Lehrlingen für alle Fälle abschließend regelt, die zweite bloß für den Fall der (notwendigen oder freiwilligen) Bestellung von Ausbildern eine Mindestzahl der Ausbilder (im Verhältnis zu den vorhandenen Lehrlingen) nachträgt. Im Sinn der Verordnung könnte das Gesetz wohl nur dann zu verstehen sein, wenn entweder lita nicht auf die erste Fallgruppe beschränkt wäre - also etwa lautete: 'a) eine entsprechende Höchstzahl ...' - oder wenn litb (korrigierend) zum Ausdruck brächte, daß das Verhältnis Lehrlinge - Ausbilder eine zusätzliche Schranke bilden soll, die Verhältniszahl nach litb also neben jener nach lita zu beachten ist.

Selbst wenn man aber in Erwägung zieht, daß der Zweck des §8 Abs3 ('Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings') eine Begrenzung der Lehrlingszahl im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl auch bei Bestellung von Ausbildern erfordert und es dem Verordnungsgeber ermöglicht, in Ergänzung des Gesetzeswortlautes die Grenze im zweiten Fall zusätzlich an der Beschäftigtenzahl zu orientieren, bleibt das Bedenken, daß eine solche zusätzliche Begrenzung für die Fälle der litb im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der lita mit der Begrenzung nach lita nicht einfach ident sein, sondern nur derart mit ihr in Beziehung gesetzt werden dürfte, daß diese Zahl auch bei Vorhandensein von Ausbildern nur in einem bestimmten Ausmaß überschritten werden darf."

3. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verteidigt die Gesetzmäßigkeit der V. Eine in das Betriebsgeschehen eingebettete Ausbildung erfordere, daß die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse an sich auch im Betriebsgeschehen anfallen und vom Lehrling daher in einer Art und Weise und in einem Ausmaß erlernt werden können, wie sie im tatsächlichen Wirtschaftsleben benötigt werden. §8 Abs3 BAG ergänze die allgemeine Bestimmung des §2 Abs6 über die Einrichtung und Führung des Betriebes. Lit. b sehe vor, daß zusätzlich festgelegt werde, für wieviele auszubildende Lehrlinge zumindest (dh. jedenfalls) ein Ausbilder vorhanden sein müsse. Diese Bestimmung dürfe nicht isoliert betrachtet und aus dem Zusammenhang gerissen werden, sei sie doch durch ein "und" mit lita verbunden:

"Dem Verordnungsgeber war einsichtig, daß ohne nähere Prüfung des Gesamtsystems der 'betrieblichen Ausbildung' eine isolierte Betrachtungsweise ... - wenngleich unzulässig - möglich wäre. Daher hat der Verordnungsgeber in den Ausbildungsvorschriften eindeutig ausgesprochen, daß auch dann, wenn ein Ausbilder bestellt ist, die Zahl, die sich aus der Verhältniszahl zwischen Lehrlingen und fachlich einschlägig ausgebildeten Personen (§8 Abs3 lita) ergibt, nicht überschritten werden darf."

Aber auch eine Bestimmung der Art, daß die Verhältniszahlen nach lita aufgrund der Bestellung von Ausbildern in einem bestimmten Ausmaß überschritten werden könne, wäre nach Ansicht des Bundesministers systemwidrig:

"Dem Verordnungsgeber würde bei einer derartigen Interpretation letztendlich die Möglichkeit eingeräumt, eine völlige Systemänderung herbeizuführen. Dies könnte schließlich dazu führen, daß ein Lehrberechtigter in seinem Betrieb alle fachlich einschlägig ausgebildeten Beschäftigten zu Ausbildern bestellt und damit im Rahmen seines Betriebes die Ausbildung zum vorherrschenden oder sogar zum alleinigen Betriebszweck erhebt. Ein Mitwirken dieses Betriebes am Wirtschaftsleben ist damit nicht mehr möglich bzw. könnte nur mehr durch die Personen, die auszubilden sind, erfolgen. Ein derartiges System würde daher die 'betriebliche Ausbildung' vollständig untergraben.

II. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig.

Es ist nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde oder der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Vorschrift erweckt hätte.

III. Die Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift sind auch begründet. Der 3. Abs. im Abschn. über die Verhältniszahlen nach litb ist gesetzwidrig.

Das Verfahren hat die Bedenken des Gerichtshofes nicht zerstreuen können. Die Ausführungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie tun weder dar, daß der Wortlaut des Gesetzes die in Prüfung gezogene Vorschrift deckt, noch können sie zeigen, daß die Vorschrift den Zweck des Gesetzes trifft. Die wiedergegebene Äußerung zeigt vielmehr iVm. der stereotypen Wiederkehr der gleichen Vorschrift in anderen Ausbildungsvorschriften, daß der Verordnungsgeber das Gesetz in einem von ihm für richtig gehaltenen Sinn ergänzt hat.

Zunächst zum Wortlaut: Es ist wohl richtig, daß Verhältniszahlen nach litb zusätzlich zu jenen nach lita festgesetzt werden müssen. Daraus abzuleiten, daß im einzelnen Betrieb neben der Verhältniszahl nach litb auch jene nach lita zusätzlich beachtet werden muß, ist aber nicht möglich. Denn die beiden Zahlen haben alternative

Anwendungsbereiche: Die Höchstzahl nach lita gilt für den Fall, daß kein Ausbilder bestellt ist, die Mindestzahl nach litb für den Fall der Bestellung eines solchen. Beide Voraussetzungen können nicht zugleich vorliegen, beide Zahlen daher nicht zugleich angewendet werden. Gerade deshalb zieht ja auch die V die Höchstzahl nach lita ausdrücklich in die Mindestzahl nach litb hinein. Das ist keine Klarstellung, sondern eine Ergänzung ihres Inhaltes.

Sodann zum Zweck: Es ist dem Bundesminister einzuräumen, daß es dem Konzept des Gesetzes offenkundig widersprechen würde, einen Betrieb vorwiegend aus Ausbildern und Lehrlingen ohne eine ausreichende Zahl fachlich einschlägig ausgebildeter Personen zuzulassen. Daraus kann sich aber bloß ergeben, daß bei Festlegung der Mindestzahl nach litb auch auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausgebildeten Bedacht zu nehmen ist. Es folgt daraus nicht, daß die Zahl nach lita schlechthin maßgeblich ist.

Zum Ausbilder kann nur bestellt werden, wer die Fähigkeit zur Ausbildung ebenso besitzt wie der Lehrberechtigte (§2 Abs2 litc BAG). Wenn die Mindestzahl auch nicht nur für jene Fälle gilt, in denen ein Ausbilder aufgrund besonderer Umstände bestellt werden muß (§3 Abs1 BAG), sondern auch für den Fall der freiwilligen Bestellung (§3 Abs2 BAG), ist doch anzunehmen, daß die Mindestzahl nach litb etwa jener Höchstzahl nach lita entspricht, deren Überschreiten bereits einen Betriebsumfang voraussetzt, welcher eine fachliche Ausbildung des Lehrlings unter Aufsicht des Lehrberechtigten selbst nicht mehr zuläßt (§3 Abs1 litb BAG). Es wäre jedenfalls nicht einzusehen, warum in Fällen der Bestellung eines ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilders weniger Lehrlinge ausgebildet werden dürften als bei Ausbildung durch den Lehrberechtigten selbst. Die eigentliche Bedeutung der Verhältniszahl nach litb liegt also gewiß darin, für Betriebe mit größerer Beschäftigungszahl, in denen nach §8 Abs3 lita BAG auch eine größere Zahl von Lehrlingen beschäftigt werden kann, die Zahl der nötigen Ausbilder festzulegen. Soll die Mindestzahl nach litb aber neben der Höchstzahl nach lita für den Fall der freiwilligen Bestellung von Ausbildern überhaupt einen Sinn haben, so muß die im Ergebnis zulässige Zahl von Lehrlingen bei Vorhandensein von Ausbildern angesichts deren ausschließlicher Aufgabenstellung mindestens im Regelfall höher sein als bei deren Fehlen. Insbesondere kann kein Zweifel sein, daß das Vorhandensein mehrerer Ausbilder die Ausbildungsmöglichkeiten verbessert.

Nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes ("sofern kein Ausbilder bestellt ist" in lita und "sofern Ausbilder bestellt sind" in litb) ist es Aufgabe des Verordnungsgebers, das Verhältnis Ausbilder-Lehrlinge nicht nur mit Blick auf die Zahl der Beschäftigten, sondern auch unter Bedachtnahme auf den Umstand auszuwägen, daß Ausbilder bestellt sind. Das Gesetz bietet also wohl eine Handhabe für eine Ergänzung der Verhältniszahl nach §8 Abs3 litb durch eine Bezugnahme auf die Zahl der ausgebildeten Beschäftigten, es erlaubt aber keine starre Koppelung der beiden Verhältniszahlen in der Weise, daß die freiwillige Bestellung von Ausbildern die Zahl der zugelassenen Lehrlinge niemals und auch nicht um eins erhöht. Eine solche Regelung widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, nach welchem die Verhältniszahl nach lita als solche nur maßgeblich ist, "sofern kein Ausbilder bestellt ist."

Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung und die Kundmachungsverpflichtung beruhen auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V44.1985

Dokumentnummer

JFT_10148996_85V00044_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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