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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Art141 Abs1 B-VG; Auslegung aller - die Wahlbehörden streng bindenden - Formalvorschriften der Wahlordnungen strikt nach ihrem Wortlaut Sbg. GemeindewahlO 1974; Vorlage eines Wahlvorschlages mit beiliegenden gebündelten Unterstützungserklärungen entspricht nicht den Erfordernissen des §44 Abs2; keine Anwendung des Art6 MRK und der Verwaltungsverfahrensgesetze auf die Durchführung von GemeinderatswahlenSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit V der Sbg. Landesregierung vom 21. Mai 1984, LGBl. 41/1984, wurden für den 14. Oktober 1984 ("Wahltag") die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Sbg. mit Ausnahme der Landeshauptstadt Sbg. ausgeschrieben. Als "Stichtag" wurde der 16. August 1984 festgelegt.
1.2.1. Am 13. September 1984 brachte die Grün-Alternative-Bürgerliste - Thalgau (GABL) beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Thalgau einen Wahlvorschlag für die "Gemeinderatswahl am 14. Oktober 1984" ein, welcher - im Hinblick auf §44 Abs2 Satz 3 Sbg. Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 72/1974, idF LGBl. 51/1984 (GWO) - eine unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine drei Personen umfassende Parteiliste sowie die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter enthielt.
Diesem Wahlvorschlag waren sechsundvierzig "Unterstützungserklärungen" - in Form von a) dreizehn Allongen zu Flugblättern, die insgesamt neunzehn Unterschriften trugen, sowie b) sechs von siebenundzwanzig Personen unterschriebenen hektographierten Formularen - als Beilagen angeschlossen.
1.2.2. Die unter Punkt 1.2.1. bezeichneten Allongen und Formulare wiesen folgenden - jeweils gleichen - (vorgedruckten) Wortlaut auf:
"Gemeinde: Thalgau
Politischer Bezirk: Salzburg-Umgebung
Land Salzburg
UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNGEN
Die Gefertigten unterstützen hiermit den von der
GRÜN-ALTERNATIVE-BÜRGERLISTE - THALGAU (GABL)
in der Gemeinde Thalgau eingebrachten Wahlvorschlag für die
Gemeindevertretungswahl am 14. Oktober 1984.
(Mit der Unterschrift auf dieser Liste unterstützen Sie lediglich den Wahlvorschlag, Sie gehen damit keinerlei Verpflichtung ein.)
-------------------------------------------------------------------
Zu- und Vorname ! Geburtsdatum ! Anschrift ! Unterschrift
-------------------------------------------------------------------
! ! ! "
1.2.3. Am 16. September 1984 legte die GABL der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Thalgau einen "erweiterten", nunmehr vier Bewerber umfassenden Wahlvorschlag vor, dem zwei Unterstützungserklärungen - in Form von zwei unterfertigten Allongen der vorhin genannten Flugblätter - beigeschlossen waren.
1.3.1.1. Mit Schreiben vom 21. September 1984, Z EAP 024-4/84, teilte die Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Thalgau der GABL mit, daß sie am 20. September 1984 folgenden Beschl. gefaßt habe:
"1. Gemäß §47 Abs2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. Nr. 72/1974, idgF, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
2. Mangels entsprechender Formerfordernisse wird somit dieser auch nicht abgeschlossen, veröffentlicht und findet für die Gemeindevertretungswahl 1984 keine Berücksichtigung."
1.3.1.2. Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Nach Überprüfung durch die Gemeindewahlbehörde wird festgestellt:
Der Wahlvorschlag weist eine unterscheidende Parteibezeichnung, eine Parteiliste sowie die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und eines ersten und zweiten Ersatzmannes auf. Der Wahlvorschlag erfüllt in dieser Hinsicht die nach §44 Abs2 Zif. 1 - 3 GWO geforderten Formerfordernisse. Er wurde auch fristgerecht eingebracht.
Der Wahlvorschlag weist jedoch nicht die gemäß §44 Abs2 erforderlichen Unterschriften auf, sondern wurden dem Wahlvorschlag nur Unterstützungserklärungen beigelegt, die der Salzburger Landtagswahlordnung nachempfunden sind.
Gemäß §44 Abs2 GWO muß der Wahlvorschlag von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung unterzeichnet oder von wenigstens Eins von Hundert der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von zehn Wählern der Gemeinde unterschrieben sein.
Da bei der Auslegung von Wahlrechtsvorschriften nach der ständigen Judikatur des VfGH die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen strenge gebunden sind, die Bestimmungen der Wahlordnungen strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen, entsprechen die vorgelegten Unterstützungserklärungen nicht den Formerfordernissen des §44 Abs2 GWO. Da somit der Wahlvorschlag die erforderlichen Unterschriften nicht aufweist, gilt er gemäß §47 Abs2 GWO als nicht eingebracht."
1.3.2. Eine von der GABL gegen diesen Beschl. erhobene Vorstellung wurde von der Sbg. Landesregierung mit Bescheid vom 11. Oktober 1984, Z 0/92-6445/22-1984, als unzulässig zurückgewiesen, weil dem bekämpften Verwaltungsakt kein Bescheidcharakter zukomme.
1.3.3. Die von der GABL eingebrachten Wahlvorschläge wurden in weiterer Folge von der Gemeindewahlbehörde nicht veröffentlicht (§50 GWO) und lagen somit auch nicht der Wahl zur Gemeindevertretung der Markgemeinde Thalgau vom 14. Oktober 1984 zugrunde.
1.4.1.1. Mit ihrer am 25. Oktober 1984 zur Post gegebenen, an den VfGH gerichteten und der Sache nach auf Art141 B-VG gestützten "Wahlanfechtung" begehrte die GABL die Nichtigerklärung der Wahl zur Gemeindevertretung der Marktgemeinde Thalgau vom 14. Oktober 1984 wegen Rechtswidrigkeit (eines Teils) des Wahlverfahrens, und zwar der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde vom 21. September 1984, wonach der Wahlvorschlag (der GABL) als nicht eingebracht gelte.
1.4.1.2. Zur Begründung wurde - sinngemäß zusammengefaßt - insbesondere vorgebracht, daß die Rechtsansicht der Gemeindewahlbehörde dem Wahlvorschlag "beigelegte Unterstützungserklärungen" entsprächen nicht dem Erfordernis des §44 Abs2 GWO - welcher anordne, daß der Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl von Wählern unterschrieben sein müsse -, unrichtig sei.
Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob das den Wahlvorschlag enthaltende Papier die Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Unterschriften der unterstützungswilligen Wähler aufweise oder ob sich diese Daten samt eigenhändiger Unterschrift der Unterstützungswilligen auf einem separaten Blatt befänden, welches dann mit dem Wahlvorschlag eine Einheit bilde. Der Wahlvorschlag der GABL habe somit aus der "Bewerberliste" iS der Z1 bis 3 des §44 Abs2 GWO und den - von sechsundvierzig Wahlberechtigten unterfertigten - "Unterstützungserklärungen" iS des 1. und 2. Satzes des §44 Abs2 GWO bestanden und hätte demnach von der Gemeindewahlbehörde nicht als nichteingebracht angesehen werden dürfen; er hätte vielmehr veröffentlicht und der Wahl zugrundegelegt werden müssen.
1.4.2. Die Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Thalgau erstattete - unter Vorlage der Wahlakten - eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.
1.5. Der mit "Wahlvorschlag" überschriebene §44 GWO lautet:
"(1) Vereinigungen von Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage der Gemeindewahlbehörde vorzulegen (Wahlvorschlag). Diese Wahlgruppen gelten als Parteien im Sinne der geltenden Wahlbestimmungen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung unterzeichnet oder von wenigstens 1 v.H. der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohenerzahl, jedenfalls aber von zehn Wählern der Gemeinde unterschrieben sein. Bei den Unterschriften der Wähler ist deren Zu- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten; daneben ist eine Kurzbezeichnung in Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe mit der Wirkung zulässig, daß hiedurch die Identität mit einer in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Gemeindevertretungsmitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und eines ersten und zweiten Ersatzmannes für diesen (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(3) Wird innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag (Abs2) eingebracht, so kann jedes Mitglied der im Amte befindlichen Gemeindevertretung spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag einen von ihm allein unterschriebenen Wahlvorschlag einbringen.
(4) Wird auch in der in Abs3 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht, so gilt die im Amte befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt."
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
2.1.2. Nun sieht zwar §86 Abs1 GWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde
Zur Geltendmachung aller anderen (das sind alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (Art141 Abs1 lita B-VG).
2.1.3.1. Im vorliegenden Fall strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §86 GWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an (s. Punkt 1.4.1.2.); sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlags aus formalen Gründen, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
2.1.3.2. Maßgabender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), das ist bei Gemeindevertretungswahlen im Bundesland Sbg. die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung "der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner" durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel (§85 GWO).
Diese Verlautbarung fand hier am 16. Oktober 1984 statt.
Die (am 25. Oktober 1984 zur Post gegebene - s. Punkt 1.4.1.1.) Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1.1. Nach §44 Abs2 GWO (s. Punkt 1.5.) muß ein Wahlvorschlag jeder Vereinigung von Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligt (Wählergruppe), a) von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung unterzeichnet oder b) - und nur dieser (zweite) Anwendungsfall des §44 Abs2 GWO ist vorliegend von Bedeutung - von wenigstens 1 vH der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von zehn Wählern der Gemeinde unterschrieben sein. Nach §47 Abs1 GWO hat die Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften aufweisen. Die Anfechtungswerberin wendet nun der Sache nach ein, daß die Vorlage eines Vorschlags und gebündelter Unterstützungserklärungen - deren jede die Unterschrift jeweils mindestens eines Wählers trage - den gesetzlichen Anforderungen genüge.
2.2.1.2. Dieser Rechtsmeinung kann nicht beigepflichtet werden.
2.2.1.2.1. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung des VfGH sind alle - die Wahlbehörde streng bindenden - Formalvorschriften der Wahlordnungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (VfSlg. 6750/1972, 8848/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur). Nun ist das Ergebnis der Wortinterpretation des §44 Abs2 GWO durchaus eindeutig: Nach dem Gesetzestext muß nämlich "Der Wahlvorschlag" selbst ... "unterzeichnet" bzw. "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einem als Wahlvorschlag zu wertenden einheitlichen, dh. zusammenhängenden Elaborat (vgl. VfSlg. 2893/1955), sondern auf anderen Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" durch ein zwar die "Parteiliste" usw. enthaltendes, aber nicht von der nötigen Zahl an Wahlberechtigten unterfertigtes Vorschlagsblatt und durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, die - als bloße Unterstützungserklärungen gedacht und - jeweils nur für sich allein unterfertigt sind.
Die Rechtslage nach der GWO unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt von der nach der (Sbg.) LWO 1978, LGBl. 82/1978, idgF, die in ihrem §40 Abs2 festlegt, daß ein Bezirkswahlvorschlag (von wenigstens drei Mitgliedern des Landtags "unterschrieben" oder) von wenigsten hundert Wahlberechtigten des Wahlbezirks "unterstützt" sein muß. Eine entsprechende Vorschrift enthält im übrigen auch die NRWO 1971, BGBl. 391/1970, idgF: Anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, BGBl. 61/1970, läßt es §45 Abs2 NRWO 1971 genügen, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich (vgl. dazu die EB zur RV NRWO 1971, 139 BlgNR XII. GP S 40: "Die Regelung des Abs3 (gemeint wohl: Abs2) sieht, sofern der Wahlvorschlag nicht von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterstützt wird, nicht mehr die Unterschriftsleistung der 500 Wahlberechtigten, die eine Wahlbewerbung unterstützen wollen, auf dem Wahlvorschlag selbst vor. Die Wahlberechtigten haben vielmehr lediglich eine Unterstützungserklärung eigenhändig zu unterfertigen ...").
2.2.1.2.2. Hier lagen dem am 13. September 1984 eingereichten Wahlvorschlag der GABL jeweils mit der Unterschrift (mindestens) eines Wahlberechtigten versehene "Unterstützungserklärungen" bei, die - wie die Anfechtungswerberin selbst einräumt - nach Art der in der (Sbg.) LWO vorgesehenen abgefaßt waren. Alle diese "Erklärungen" nennen zwar zT einzelne Wahlwerber und allgemein die GABL als unterstützte Gruppe; sie lassen jedoch jedwede Bezugnahme auf das vollständige Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste" vermissen, die gemäß §44 Abs2 Z2 GWO im Wahlvorschlag zwingend aufzuscheinen hat. Sie sind schon darum keineswegs integrierende Bestandteile des beigebrachten, die Parteiliste richtig enthaltenden Vorschlagsblatts:
Vielmehr handelt es sich hier um bloße Beilagen, die keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am 13. September 1984) zugeleiteten Vorschlag (samt "Parteiliste") wirklich gekannt und genehmigt haben (vgl. dazu: VfSlg. 315/1924, 1480/1932, 2893/1955, 2894/1955, 6750/1972). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der weiteren Vorgangsweise der GABL selbst, die nach Einreichung der Unterstützungserklärungen, und zwar am 16. September 1984, einen "erweiterten" Vorschlag beibrachte, der (auch) einen neuen (vierten) Bewerber nannte und nach Meinung der Anfechtungswerberin gleichfalls durch die schon am 13. September 1984 vorgelegten "Unterstützungserklärungen" gedeckt gewesen sein sollte.
2.2.1.2.3. Demgemäß ging die Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Thalgau rechtsrichtig davon aus, daß der Wahlvorschlag der GABL - weil er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwies - als nicht eingebracht zu gelten hatte (§47 Abs2 Satz 1 GWO).
2.2.2.1. Ferner wird sinngemäß eingewendet, die Gemindewahlbehörde habe in Verletzung des AVG 1950 und des Art6 MRK nicht bloß auf jedes Ermittlungsverfahren zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der geleisteten Unterschriften verzichtet, sondern auch verabsäumt, der GABL iS des AVG 1950 einen Auftrag zur Behebung der dem Wahlvorschlag anhaftenden Mängel zu erteilen.
2.2.2.2. Diese Einreden sind schon vom Ansatz her verfehlt:
Auf Art6 MRK vermag sich die Anfechtungswerberin allein deshalb nicht zu berufen, weil es nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage iS dieser Verfassungsbestimmung geht. Die Verwaltungsverfahrensgesetze wieder finden auf die Durchführung von Gemeinderatswahlen grundsätzlich keine Anwendung (s. VfSlg. 9223/1981, VfGH 5. 10. 1981 WI-26, 27 (80 ua.); die (Sbg.) GWO bestimmt in dieser Beziehung nichts anderes: Sie trägt der Gemeindewahlbehörde - im Interesse der in Wahlsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung - ausdrücklich auf, unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen (§47 Abs1 GWO). Dieser Vorschrift wurde hier voll entsprochen.
2.2.3. Schließlich ist für den Standpunkt der sich in diesem Zusammenhang auf Art7 Abs1 B-VG berufenden Anfechtungswerberin nichts zu gewinnen, wenn geltend gemacht wird, andere Wahlbehörden hätten an andere Wahlvorschläge weniger strenge Maßstäbe angelegt, weil damit keine der Wahlbehörde der Marktgemeinde Thalgau zur Last fallende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird.
2.2.4. Da somit die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht gegeben sind, war der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.
Schlagworte
Wahlen, WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:WI7.1984Dokumentnummer
JFT_10148993_84WI0007_00