RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0336, mwN). Mit dem Vorbringen, eine früher erteilte Zustimmung zu einem anderen Bauvorhaben decke jedes weitere abgeänderte Bauvorhaben, wird grundlegend verkannt, dass § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO für alle Bewilligungstatbestände, also auch für die in § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO beschriebenen Änderungen von baulichen Anlagen gilt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050126.X01

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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