Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0336, mwN). Mit dem Vorbringen, eine früher erteilte Zustimmung zu einem anderen Bauvorhaben decke jedes weitere abgeänderte Bauvorhaben, wird grundlegend verkannt, dass § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO für alle Bewilligungstatbestände, also auch für die in § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO beschriebenen Änderungen von baulichen Anlagen gilt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050126.X01Im RIS seit
23.10.2007