TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/26 G123/06

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
KAKuG-Nov 2005, BGBl I 179/2004 3. Titel Abs2
KAKuG §2, §3 Abs2 lita
Oö KAG-Nov 2005, LGBl 99/2005
Oö KAG 1997 §5 Abs2

Leitsatz

Invalidation einer ausführungsgesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsprüfung auch in Hinblick auf das Versorgungsangebot bei Errichtung von Ambulatorien im oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz wegen verspäteter Anpassung an das Grundsatzgesetz

Spruch

Die Wortfolge "sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag," in §5 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1214/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Institut für digitale Radiologie, Sonographie, Osteodensitometrie, Computer- und Magnetresonanztomographie in Linz, Lenaupark City, in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß §2 Z7 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997 - O.ö. KAG 1997 mangels Bedarfs abgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürften, um einen Bedarf nach medizinischen Leistungen im nichtstationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien zu verneinen, "bekannt" sei. Mit der Novellierung des §3 Abs2 KaKuG durch die KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 habe der Grundsatzgesetzgeber jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der öffentlichen Krankenanstalten zu berücksichtigen sei. Die Behörde schließe sich daher der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung grundsätzlich subsidiärer Charakter zukomme, "nicht an". Somit sei "im Einklang" mit dem novellierten Grundsatzgesetz auch das Versorgungsangebot der öffentlichen Krankenanstalten zu berücksichtigen, was zur Folge habe, dass der Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium zu verneinen sei.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag," in §5 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, entstanden. Er hat daher am 21. Juni 2006 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Bundesgrundsatzgesetzliche Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts:

Gemäß §2 Abs1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 idgF, sind Krankenanstalten im Sinne des §1

"1. Allgemeine Krankenanstalten ...

2. Sonderkrankenanstalten ...

3.-6. ...

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

Gemäß §3 Abs1 KAKuG bedürfen Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§2 Abs1) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

§3 Abs2 lita KAKuG sieht als eine der Bewilligungsvoraussetzungen das Vorliegen eines Bedarfs vor. Diese Bestimmung erhielt durch das BG BGBl. Nr. 801/1993 folgende Fassung:

"(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;"

In Durchführung der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, für die Jahre 2005 bis 2008 erging das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2005), BGBl. I Nr. 179/2004. Dabei wurde die im Folgenden hervorgehobene Wortfolge in die Bestimmung über die Bedarfsprüfung eingefügt, sodass §3 Abs2 lita KAKuG wie folgt lautete:

"(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;"

Bezüglich des Inkrafttretens dieser Bestimmung enthält die KAKuG-Novelle 2005 keine Anordnung; sie wurde am 30. Dezember 2004 als Nr. 179 des Teils I des Bundesgesetzblattes ausgegeben.

Hinsichtlich der Erlassung der Ausführungsgesetze bestimmt Abs2 des 3. Titels der KAKuG-Novelle 2005:

"(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel nach Maßgabe des Abs2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen."

3.2. Landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen:

Gemäß §4 Abs1 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997 - O.ö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132, bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Die Errichtungsbewilligung ist gemäß §5 Abs1 O.ö. KAG 1997 ua. zu erteilen, wenn ein Bedarf im Sinn des Abs2 gegeben ist.

§5 Abs2 O.ö. KAG 1997 bestimmte (die für verfassungswidrig erklärte Wortfolge ist hervorgehoben):

"(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§39 Abs4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. ..."

Erst durch die 3. Oö. KAG-Novelle 2005, LGBl. Nr. 99/2005, wurde §5 Abs2 O.ö. KAG 1997 an den durch die KAKuG-Novelle 2005 geänderten §3 Abs2 KAKuG angepasst und lautet seither wie folgt (die durch die 3. Oö. KAG-Novelle 2005 eingefügte Wortfolge ist hervorgehoben):

"(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§39 Abs4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. ..."

Gemäß ihrem ArtII Abs1 trat die 3. Oö. KAG-Novelle 2005 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sie wurde am 9. September 2005 als Nr. 99 im Landesgesetzblatt ausgegeben.

4. Im Prüfungsbeschluss legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Wortfolge wie folgt dar:

"Die Novellierung des §3 Abs2 lita KAKuG durch die KAKuG-Novelle 2005 ist mangels anderer Bestimmung mit Ablauf des Tages, an dem die KAKuG-Novelle 2005 im Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde, in Kraft getreten; dies war der 30. Dezember 2004. Gemäß Abs2 des 3. Titels der KAKuG-Novelle 2005 hat '[d]ie Landesgesetzgebung ... die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel' - der auch die Novellierung des §3 Abs2 lita enthält - 'nach Maßgabe des Abs2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.' [Bei der Wortfolge 'nach Maßgabe des Abs2' handelt es sich offenbar um ein Redaktionsversehen.]

Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hatte demnach bis 30. Juni 2005 die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Grundsatzgesetz anzupassen, was er jedoch unterlassen hat: Erst mit ArtI Z1 der 3. Oö. KAG-Novelle 2005 wurde die Bestimmung über die Bedarfsprüfung im §5 Abs2 des O.ö. KAG 1997 an die (geänderte) bundesgrundsatzgesetzliche Regelung angepasst. Diese Novellierung trat gemäß ArtII Abs1 der 3. Oö. KAG-Novelle 2005 mit Ablauf des 9. September 2005 in Kraft.

... Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Landesausführungsgesetz - abgesehen von dessen 'offenen Widerspruch zum Grundsatzgesetz' (vgl. VfSlg. 2820/1955) - dann grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig, wenn ein Grundsatzgesetz geändert und dem Landesausführungsgesetzgeber für die Anpassung eine Frist gesetzt wird, der Landesausführungsgesetzgeber innerhalb der gesetzten Frist sein Ausführungsgesetz jedoch nicht anpasst. Mit Ablauf der Frist tritt die Verfassungswidrigkeit jener Ausführungsregelungen ein, die in Widerspruch zur (geänderten) grundsatzgesetzlichen Rechtslage stehen (Invalidation; vgl. VfSlg. 10.176/1984, 12.280/1990, 15.838/2000).

... Der Verfassungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung (hier: Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. August 2005) auszugehen hatte, somit - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit des Grundsatzgesetzes (vgl. zB VfSlg. 15.576/1999, 16.244/2001) - an der Bestimmung über die Bedarfsprüfung in §5 Abs2 des (an die KAKuG-Novelle 2005 noch nicht angepassten) O.ö. KAG 1997, und zwar ungeachtet dessen, dass diese mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. zB VfSlg. 12.742/1991, 14.202/1995 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war diese Bestimmung nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes jedoch infolge Invalidation verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 10.176/1984)."

5. Die Oberösterreichische Landesregierung teilte mit, von einer Stellungnahme Abstand zu nehmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung spräche.

2. Im Prüfungsbeschluss äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die - im Anlassfall anzuwendende - nicht rechtzeitig an das geänderte Grundsatzgesetz angepasste Bestimmung über die Bedarfsprüfung in §5 Abs2 O.ö. KAG 1997 infolge Invalidation verfassungswidrig sei.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was dieses Bedenken zerstreut hätte: Gemäß Abs2 des 3. Titels der KAKuG-Novelle 2005 hatte der oberösterreichische Landesgesetzgeber bis 30. Juni 2005 Zeit, um die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die durch die

3. Oö. KAG-Novelle 2005 novellierte Bestimmung des §5 Abs2 des O.ö. KAG 1997 trat jedoch erst mit Ablauf des 9. September 2005 in Kraft. Die Anpassung ist daher verspätet erfolgt.

3. Da die in Prüfung gezogene Wortfolge wie oben ausgeführt mit Ablauf des 9. September 2005 geändert wurde, steht sie in der in Prüfung gezogenen Fassung nicht mehr in Geltung, sodass der Verfassungsgerichtshof sich auf den Ausspruch zu beschränken hatte, dass sie verfassungswidrig war.

III. Der Ausspruch, dass die im Spruch genannte Wortfolge verfassungswidrig war, stützt sich auf Art140 Abs4 B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Krankenanstalten, Ambulatorien, Bedarfsprüfung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Invalidation, Anpassungspflicht (des Normgebers), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G123.2006

Dokumentnummer

JFT_09939074_06G00123_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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