RS Vwgh 2007/12/12 2005/04/0243

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0152, stellen einerseits die Erkennbarkeit der Werbung und andererseits die Trennung der Werbung von anderen Programmteilen zwei kumulativ zu erfüllende Tatbetsandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 ORF-G dar. Es kommt daher nicht nur auf die Erkennbarkeit der Werbung an, sondern auch auf die eindeutige Trennung derselben vom übrigen Programminhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040243.X03

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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