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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs3;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0152, stellen einerseits die Erkennbarkeit der Werbung und andererseits die Trennung der Werbung von anderen Programmteilen zwei kumulativ zu erfüllende Tatbetsandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 ORF-G dar. Es kommt daher nicht nur auf die Erkennbarkeit der Werbung an, sondern auch auf die eindeutige Trennung derselben vom übrigen Programminhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040243.X03Im RIS seit
04.02.2008