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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung eines Vorauswahlverfahrens zur zielführenden Arbeitsvermittlung durch das AMS setzt voraus, dass dabei auf die im Rahmen eines üblichen Vorstellungsgespräches Platz findenden, für den Dienstgeber wesentlichen Belange für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers eingegangen wird. Für eine unterschiedliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen bei einem solchen Vorstellungsgespräch beim AMS gegenüber einem (unmittelbar) beim potenziellen Dienstgeber geführten bleibt damit kein Raum. Dabei muss aber für den Arbeitslosen eine klar erkennbare Trennung zwischen der Beratungsfunktion des AMS gegenüber dem Arbeitslosen und der Servicefunktion für Unternehmen, in welcher das AMS anstelle und im Auftrag des potenziellen Dienstgebers eine Vorselektion durchführt, gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080008.X01Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013