Gerichtliche Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit dem Stiftungsprüfer gemäß § 21 Abs 4 PSG können auch zu Fragen der Auslegung der Stiftungserklärung eingeleitet werden, jedoch nur, wenn diese innerhalb von Gegenstand und Umfang der Abschlusspr&... mehr lesen...