Gerichtliche Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit dem Stiftungsprüfer gemäß § 21 Abs 4 PSG können auch zu Fragen der Auslegung der Stiftungserklärung eingeleitet werden, jedoch nur, wenn diese innerhalb von Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung liegen und Einfluss auf deren Verlauf sowie Ergebnis haben. Rein informell geäußerte divergierende Meinungen der Stiftungsorgane, welche sich nicht konkret auf die Prüfung auswirken, genügen nicht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (§ 21 Abs 1 PSG iVm § 269 Abs 1 UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Ergebnis, so besteht kein Anlass für eine Entscheidung durch das Gericht.
OGH 29.2.2013, 6 Ob 135/12i
Melicharek, OGH: "Automatische" konzernweite Mitwirkung des Stiftungsbeirats, Wirtschaftsanwaelte.at, 8. April 2013 (http://www.wirtschaftsanwaelte.at/ogh-automatische-konzernweite-mitwirkung-des-stiftungsbeirats/)
Melicharek, Foundation Governance und die "automatische" konzernweite Geltung von Zustimmungsvorbehalten bei einer Privatstiftung als Konzernspitze, ecolex 2013, Heft 5 (in Druck)