Im Burgenländischen Jagdgesetz § 70 (3) steht, dass "wildernde"(?) Hunde sowie Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200m von Wohn-und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, getötet werden dürfen. Das Recht zur Tötung besteht aber NICHT geg... mehr lesen...