Kommentar zum § 70 Bgld. JagdG 2017

Jagdopfer am 23.12.2019

Haustierabschuss Österreich

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Im Burgenländischen Jagdgesetz  § 70 (3) steht, dass "wildernde"(?) Hunde sowie Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200m von Wohn-und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, getötet werden dürfen.
Das Recht zur Tötung besteht aber NICHT gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzer entzogen haben.

++++Gibt es irgendwo Antworten
zu meinen Fragen zur Ausnahmeregelung???:
WORAN sind die  Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, die NICHT getötet werden dürfen, für einen Jäger erkennbar????
WIE kann ein Jäger erkennen, ob diese Hunde für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden??????
WIE kann ein Jäger erkennen, ob sich diese Hunde nur vorübergehend, langfristig oder für immer der Einwirkung ihrer Besitzer entzogen haben????

Ist die Tötung dieser Hunde LEGAL, falls ein Jäger diese extrem schwammig formulierten, realitätsfremden, scheinheiligen und absurden Ausschliessungsgründe verständlicherweise NICHT erkannt hat????
Dem Gesetzgeber muss es doch bekannt sein, dass damit jeder Jäger hoffnungslos überfordert ist. Bekanntlich kommt es immer wieder zu Jagdunfällen, weil manche Jäger nicht einmal imstande sind, den Unterschied zwischen Menschen, Kühen, Pferden, Hunden etc und Wildschweinen zu erkennen!
Speziell Blindenhunde (Wert mehr als 20.000 Euro), deren Bewegungsfreiheit im Dienst extrem eingeschränkt ist, müssen regelmässig Gelegenheit zu freiem Auslauf OHNE Geschirr bekommen. Werden dabei nicht für die ihnen zukommende Aufgabe ( einen Blinden zu führen) verwendet und können sich dabei eventuell auch Mal der Einwirkung ihrer blinden Besitzer entziehen... BUMM - sorry, war nicht erkennbar!?????
Weitere Frage zur Ausnahmeregelung:
Entspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, dass das Eigentum von Jägern, Blinden, Behörden und Hirten schützenswerter ist als das Eigentum der restlichen Bevölkerung?

++++ Nächste Frage:
Ich beabsichtige, einen Individualantrag einzubringen.
Die Tötung eines Hundes im Rahmen des Jagdschutzes ist nach Meinung diverser Juristen ein verfassungswidriger Eingriff in ein Grundrecht.
Eine ersatzlose Vernichtung fremden Eigentums OHNE Beweispflicht und ohne Berücksichtigung von Rechtsgüterabwägung und Verhälrnismässigkeit.
Und ausserdem ein schwerer Verstoss gegen das Bundestierschutzgesetz, Tierquälerei.
+ Gibt es dazu schon OGH-Urteile???
+ Hat schon jemand einen derartigen Individualantrag eingebracht?
+ Kann mir jemand einen kompetenten, erfahrenen Juristen empfehlen, der diesen Individualantrag für mich stellen könnte?
Vielen Dank im voraus an alle Experten, die freundlicherweise bereit sind, zu meinen Fragen Stellung zu nehmen!


§ 70 Bgld. JagdG 2017 | 1. Version | 858 Aufrufe | 23.12.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Jagdopfer
Zitiervorschlag: Jagdopfer in jusline.at, Bgld. JagdG 2017, § 70, 23.12.2019
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