§ 148 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und

militärische Munition

§ 148. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und

militärische Munition

§ 148. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.

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