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Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und
militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und
militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.