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Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung einer Genehmigung,, über Ansuchen gemäß Paragraph 9695, hinsichtlich militärischer WaffenAbsatz 2 und militärischer MunitionParagraph 19, sowie über Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 2, betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung§ 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 § 11 Abs. 5 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition§ 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Zur Erteilung einer GewerbeberechtigungEntscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung einer Genehmigung,, über Ansuchen gemäß Paragraph 9695, hinsichtlich militärischer WaffenAbsatz 2 und militärischer MunitionParagraph 19, sowie über Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 2, betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.