§ 226 StGB Tätige Reue

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Tätige Reue

§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden istsind, durch Vernichtung der Urkunde oder, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daßdass die Urkunde, die Sache oder die SacheDaten in der in den §§ 223 bis 225225a bezeichneten Weise gebraucht werdewerden.

(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.09.2002

Tätige Reue

§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden istsind, durch Vernichtung der Urkunde oder, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daßdass die Urkunde, die Sache oder die SacheDaten in der in den §§ 223 bis 225225a bezeichneten Weise gebraucht werdewerden.

(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.