§ 147 StGB Schwerer Betrug

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. 1.Ziffer einseine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
  3. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  4. (2a)Absatz 2 aWer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. (3)Absatz 3Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsWer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. 1.Ziffer einseine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
  3. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  4. (2a)Absatz 2 aWer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. (3)Absatz 3Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.