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Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlenerdem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, welchedie nicht freyfrei über ihr EigenthumEigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlenerdem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, welchedie nicht freyfrei über ihr EigenthumEigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.