§ 1433 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlenerdem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, welchedie nicht freyfrei über ihr EigenthumEigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2018

Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlenerdem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, welchedie nicht freyfrei über ihr EigenthumEigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.