§ 1223 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Hat eine Tochter ihr Heirathsgutein Kind seine Ausstattung schon erhalten, und essie, obschonwenn auch ohne ihrsein Verschulden, verloren;, so ist siees nicht mehr, selbst nicht in dem Fallebei Eingehung einer zweytenweiteren Ehe – berechtigt, berechtiget, ein neueseine neue zu fordern.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009

Hat eine Tochter ihr Heirathsgutein Kind seine Ausstattung schon erhalten, und essie, obschonwenn auch ohne ihrsein Verschulden, verloren;, so ist siees nicht mehr, selbst nicht in dem Fallebei Eingehung einer zweytenweiteren Ehe – berechtigt, berechtiget, ein neueseine neue zu fordern.