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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Hat eine Tochter ihr Heirathsgutein Kind seine Ausstattung schon erhalten, und essie, obschonwenn auch ohne ihrsein Verschulden, verloren;, so ist siees nicht mehr, – selbst nicht in dem Fallebei Eingehung einer zweytenweiteren Ehe – berechtigt, berechtiget, ein neueseine neue zu fordern.
Hat eine Tochter ihr Heirathsgutein Kind seine Ausstattung schon erhalten, und essie, obschonwenn auch ohne ihrsein Verschulden, verloren;, so ist siees nicht mehr, – selbst nicht in dem Fallebei Eingehung einer zweytenweiteren Ehe – berechtigt, berechtiget, ein neueseine neue zu fordern.