§ 988 ABGB Kreditvertrag

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des DarleihersDer entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Er empfängt die ZahlungDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der bestimmten, gegebenen Münz-Sorte, z. B. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer WerthRegel in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im Verhältnißden vom Kreditnehmer zu dem inneren Werthe, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leistenzahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des DarleihersDer entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Er empfängt die ZahlungDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der bestimmten, gegebenen Münz-Sorte, z. B. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer WerthRegel in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im Verhältnißden vom Kreditnehmer zu dem inneren Werthe, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leistenzahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1.