§ 988 ABGB Kreditvertrag

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
§ 988.Paragraph 988,

Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Er empfängt die ZahlungDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der bestimmtenRegel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, gegebenen Münz-Sorte, zmit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. BDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer WerthDas Entgelt besteht in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im VerhältnißRegel in den vom Kreditnehmer zu dem inneren Werthezahlenden Zinsen; für diese gilt Paragraph 1000, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatteAbsatz eins, zu leisten.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010
§ 988.Paragraph 988,

Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Er empfängt die ZahlungDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der bestimmtenRegel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, gegebenen Münz-Sorte, zmit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. BDie Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer WerthDas Entgelt besteht in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im VerhältnißRegel in den vom Kreditnehmer zu dem inneren Werthezahlenden Zinsen; für diese gilt Paragraph 1000, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatteAbsatz eins, zu leisten.