§ 933b ABGB Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wennsofern auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten KäufersÜbernehmers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandesden dem Übergeber aus dessen Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteilen beschränkt.

(2) Hat der Übergeber durch Verbesserung oder Austausch Gewähr geleistet, so umfasst sein Anspruch nach Abs. 1 auch den Ersatz des ihm durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands, sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

(3) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten abverjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Rückgriffspflichtige seine Leistung erbracht hat. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die FristVerjährung wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.

(4) Eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Übergeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2021

(1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wennsofern auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten KäufersÜbernehmers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandesden dem Übergeber aus dessen Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteilen beschränkt.

(2) Hat der Übergeber durch Verbesserung oder Austausch Gewähr geleistet, so umfasst sein Anspruch nach Abs. 1 auch den Ersatz des ihm durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands, sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

(3) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten abverjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Rückgriffspflichtige seine Leistung erbracht hat. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die FristVerjährung wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.

(4) Eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Übergeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt.