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(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.