§ 27a KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.

(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.

(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 27 die in den Absatz 2, bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. (4)Absatz 4Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 16.12.2020 bis 20.04.2023
(1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.

(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.

(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 27 die in den Absatz 2, bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. (4)Absatz 4Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

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